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BGH: Unzulässigkeit einer Werbeaussage über Mitbewerber ist nach Umständen des Einzelfalls nach den Maßstäben von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG zu beurteilen

BGH
Urteil vom 07.032019
I ZR 254/16
Knochenzement III
UWG § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3; EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die Unzulässigkeit einer Werbeaussage über Mitbewerber nach Umständen des Einzelfalls nach den Maßstäben von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG zu beurteilen ist.

Leitsätze des BGH:

a) Die Zulässigkeit einer in Bezug auf konkrete Produkte eines Mitbewerbers erhobenen Behauptung, diese seien unter widerrechtlicher Verwendung von Rezepturen und Betriebsgeheimnissen entwickelt und hergestellt worden, bestimmt sich nach den in § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG aufgestellten Maßstäben.

b) Danach erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlichinformierten und verständigen Adressaten der Werbung an. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen.

c) Ein Wettbewerber kann ein schutzwürdiges Interesse an der Information seiner potentiellen Kunden haben, dass ein Mitbewerber seine Marktstellung in der Vergangenheit nicht durch eigene Leistung, sondern durch eine obergerichtlich festgestellte widerrechtliche Verwertung von dem Wettbewerber zustehenden Betriebsgeheimnissen erlangt hat.

BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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