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BGH: Spürbarkeit nach § 3a UWG bei Vorenthalten wesentlicher Informationen setzt voraus dass dies geeignet ist Verbraucher zu geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen

BGH
Urteil vom 07.03.2019
Energieeffizienzklasse III
UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a; Verordnung (EU) 2017/1369 Art. 6 Buchst. a


Der BGH hat entschieden, dass die Spürbarkeit nach § 3a UWG bei Vorenthalten wesentlicher Informationen voraus, dass dies geeignet ist den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getätigt hätte.

Leitsätze des BGH:

a) Selbst wenn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 - ogginghosen).

b) Bei der Frage, ob es besondere Umstände gibt, die eine wesentliche Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17 - OLG München - LG Augsburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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