BGH: Abmahnfähiger Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG wenn Energieversorger bei Bestellvorgang im Internet durch Haushaltskunden nur Zahlung per Bankeinzug anbietet
BGH
Urteil vom 10.04.019
VIII ZR 56/18
EnWG § 41 Abs. 2 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG vorliegt, wenn ein Energieversorger beim Bestellvorgang im Internet (Abschluss eines Stromlieferungsvertrages) durch Haushaltskunden nur Zahlung per Bankeinzug anbietet.
Leitsatz des BGH:
Ein von einem Energieversorger im Internet angebotener Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, in dem der (potentielle) Kunde ausschließlich - ohne dass ihm zuvor weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden sind - die Zahlung per Bankeinzug wählen und die Bestellung ohne Eintragung der Kontodaten nicht fortführen kann, verstößt gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG.
BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18 - OLG Hamm - LG Dortmund
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 10.04.019
VIII ZR 56/18
EnWG § 41 Abs. 2 Satz 1
Der BGH hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG vorliegt, wenn ein Energieversorger beim Bestellvorgang im Internet (Abschluss eines Stromlieferungsvertrages) durch Haushaltskunden nur Zahlung per Bankeinzug anbietet.
Leitsatz des BGH:
Ein von einem Energieversorger im Internet angebotener Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, in dem der (potentielle) Kunde ausschließlich - ohne dass ihm zuvor weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden sind - die Zahlung per Bankeinzug wählen und die Bestellung ohne Eintragung der Kontodaten nicht fortführen kann, verstößt gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG.
BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 56/18 - OLG Hamm - LG Dortmund
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