OLG Celle: Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG ist auf typische Filesharing-Abmahnungen anzuwenden
OLG Celle
Beschluss vom 12.04.2019
13 W 7/19
Das OLG Celle hat entschieden, dass die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf typische Filesharing-Abmahnungen anzuwenden ist. Eine Ausnahme kann nach Ansicht des Gerichts gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bestehen, wenn die Verletzungshandlungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung erfolgen oder es um Urheberrechtsverletzungen in einem großen Umfang geht.
Beschluss vom 12.04.2019
13 W 7/19
Das OLG Celle hat entschieden, dass die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf typische Filesharing-Abmahnungen anzuwenden ist. Eine Ausnahme kann nach Ansicht des Gerichts gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bestehen, wenn die Verletzungshandlungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung erfolgen oder es um Urheberrechtsverletzungen in einem großen Umfang geht.
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