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BGH: Ob Bieter bei eBay als Abbruchjäger einzuordnen ist und rechtsmissbräuchlich handelt bestimmt sich nach allen Umständen des Einzelfalls und nicht nach verallgemeinerungsfähigen Kriterien

BGH
Urteil vom 22.05.2019
VIII ZR 182/17
BGB § 242


Der BGH hat entschieden, dass sich die Beurteilung, ob ein Bieter bei eBay als Abbruchjäger einzuordnen ist und rechtsmissbräuchlich handelt, nach allen Umständen des konkreten Einzelfalls und nicht nach verallgemeinerungsfähigen Kriterien richtet.

Leitsatz des BGH:

Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils
vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17 - LG Frankfurt (Oder) - AG Strausberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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