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OVG Lüneburg: Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist höchstpersönliches Recht und gehört nicht zur Insolvenzmasse

OVG Lüneburg
Beschluss vom 26.06.2019
11 LA 274/17


Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein höchstpersönliches Recht ist und nach Insolvenzeröffnung nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Anspruch kann daher nicht vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Die für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erforderlichen Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor, weil er nicht „Betroffener“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Nach der in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthaltenen Begriffsbestimmung ist eine „betroffene Person“ diejenige identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Die Bedeutung dieses Begriffs ergibt sich somit implizit aus der Begriffsbestimmung für personenbezogene Daten (Klabunde, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4, Rn. 12). Danach ist die betroffene Person diejenige, die davor zu schützen ist, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (Schild, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1.2.2019, DS-GVO, Art. 4, Rn. 28). Das Auskunftsrecht steht somit nur dem Betroffenen zu und beschränkt sich auf die zu seiner Person gespeicherten Daten (vgl. Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Jan. 2019, BDSG 2003, § 19, Rn. 1 a, bzgl. des Auskunftsanspruchs nach § 19 BDSG 2003). Demgegenüber ist es nicht darauf ausgerichtet, dass potenzielle „Dritte“ (vgl. zu diesem Begriff die Legaldefinition in Art. 4 Nr. 10 DS-GVO) Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten erlangen (vgl. Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Stand: Mai 2019, DS-GVO, Art. 15, Rn. 1 a, sowie OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, NordÖR 2018, 336, juris, Rn. 36). „Schutzsubjekt“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist vielmehr ausschließlich die betroffene Person und sind nicht potenzielle „Dritte“ (Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris).

Davon ausgehend sind die vom Kläger von dem Beklagten begehrten Auskünfte weder vom Wortlaut noch vom Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO umfasst. Denn der Kläger begehrt nicht Auskunft über seine eigenen personenbezogenen Daten, sondern in Bezug auf die bei dem Beklagten im Steuerkonto des Insolvenzschuldners C. F. unter dessen Steuernummer H. gespeicherte Daten. Der Kläger ist daher weder „Betroffener“ i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 1.4.2019, § 32 c, Rn. 64 f.; BSG, Beschl. v. 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris, Rn. 12; VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 - 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 25), noch „Schutzsubjekt“ dieser Vorschrift.

b) Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenz-verwalter über. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse zählendes Vermögen i.S.v. § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO sind allerdings nur die einer Person zustehenden geldwerten Rechte. Gegenstände und Rechte, deren Pfandverwertung nicht zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann, verkörpern keinen Vermögenswert, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung und gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Danach unterliegen insbesondere Güter des höchstpersönlichen Bereichs nicht der Zwangsvollstreckung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 4; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur InsO, Bd. 2, 3. Aufl. 2013, § 80, Rn. 44; Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 35 Rn. 17; Sternal, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 80, Rn. 8). Höchstpersönliche Rechte des Schuldners sind untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft und somit einer von der Person des Schuldners losgelösten Verwertung nicht zugänglich. Soweit die Persönlichkeitsrechte dem Schutz ideeller Interessen dienen, sind sie unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar, unveräußerlich, nicht übertragbar und grundsätzlich nicht vererblich (Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 17, m.w.N.). Dementsprechend fallen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie seine besonderen Ausgestaltungen wie das Recht am eigenen Bild, Namensrechte und vergleichbare Rechte, die in erster Linie ideellen Interessen des Schuldners dienen, aufgrund des grundrechtlich gewährleisteten Schutzes der Menschenwürde und der Selbstbestimmung nicht in die Insolvenzmasse (Jilek, in Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, Stand: 28.1.2019, § 35, Rn. 55; Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 17; Büteröwe, in: K. Schmidt, a.a.O., § 35, Rn. 36). Besteht ein Recht aus einer Kombination von vermögens- und personenrechtlichen Elementen (wie z.B. bei Urheberrechten, Geschmacksmustern, Patenten sowie Lizenzen), ist im Einzelfall abzuwägen und abzugrenzen, ob die Vermögensbezogenheit oder die Personbezogenheit im Vordergrund steht (Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, a.a.O., § 35, Rn. 14; Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 80, Rn. 44, jeweils m.w.N.).

Davon ausgehend ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen (so auch Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, a.a.O., § 32 c, Rn. 64). Auch wenn dieser Auskunftsanspruch - insbesondere für den Insolvenzverwalter bzw. die von ihm zu bedienenden Gläubiger - mittelbar auch vermögensrelevante Auswirkungen haben kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 37), steht aufgrund seines Schutzzwecks, seiner Grundrechtsbezogenheit und seiner fundamentalen Bedeutung zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schutz ideeller Interessen und damit die Personbezogenheit im Vordergrund. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist daher kein Annex eines Vermögensrechts, sondern ein ausschließlich dem Betroffenen - hier dem Schuldner - höchstpersönlich zustehendes Recht. Der Auskunftsanspruch gehört somit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und ist folglich auch vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter nicht erfasst (vgl. dazu ausführlich: Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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