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LG Hagen: Bestellbutton mit Aufschrift "IHRESELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN" genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 S. 2 BGB

LG Hagen
Urteil vom 17.06.2019
6 O 150/18


Das LG Hagen hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit der Aufschrift "IHRESELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN" nicht den Anforderungen der Buttonlösung gemäß § 312j Abs. 3 S. 2 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:

cc) Der Bestellbutton der Klägerin hingegen genügt nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Verbraucher eindeutig und ohne missverständliche Zusätze auf die Entgeltlichkeit seiner Bestellung hingewiesen wird. Es dürfen insbesondere keine von dieser Tatsache ablenkenden Zusätze enthalten sein (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 312j, Rn. 9). Zwar kann auch eine andere als die in der Norm genannte Musterformulierung verwendet werden. Diese muss jedoch ebenso klar und eindeutig sein. Beispiele für Formulierungen, die noch den gesetzlichen Anforderungen genügen, sind etwa „kostenpflichtig bestellen“, „Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ oder „kaufen“. Nicht ausreichend sind hingegen „Bestellung abschicken“, „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ (zum Ganzen Grüneberg, in: Palandt, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 312j, Rn. 9).

In dem streitgegenständlichen Fall war der Bestellbutton im Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten mit: „IHRESELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN“ beschriftet. Grafisch ist dieser zwar in Großbuchstaben, aber relativ klein gedruckte Schriftzug nicht unter den übrigen Ausführungen auf der Seite hervorgehoben.

Der von der Klägerin gewählte Text unterscheidet sich deutlich von dem gesetzlich vorgesehenen bloßen „zahlungspflichtig bestellen“. Zum einen ist er deutlich länger, da er auch die Worte „IHRESELBSTAUSKUNFT“ enthält, was von dem Wort „kostenpflichtig“ wieder ablenkt. Zum anderen ist der Text weniger eindeutig, da „absenden“ nun einmal etwas anderes ist als „bestellen“.

In der Gesamtschau ist die Formulierung unklar und missverständlich. So ergibt der Satz „IhreSelbstauskunft kostenpflichtig absenden“ keinen Sinn vor dem Hintergrund, dass bei einem Klick auf die Schaltfläche gerade keine – an sich kostenlose - Selbstauskunft abgesendet oder bestellt wird, sondern lediglich ein Auftrag zur Erstellung und Absendung eines Antrags auf Selbstauskunft generiert werden und die Erstellung und Absendung dieses Antrags wiederum kostenpflichtig sein soll. Die Beschriftung der Schaltfläche wirft daher die Frage auf, ob die Selbstauskunft nun kostenlos oder kostenpflichtig sein soll, und lässt offen, auf was sich die Kostenpflicht konkret bezieht. Dies gilt umso mehr, als dass an dem Seitenrand der klägerischen Website ausdrücklich und durch Großschrift hervorgehoben auf § 34 BDSG (jetzt § 15 DSGVO) hingewiesen wird, nach dem die Einholung einer Schufa-Auskunft kostenlos ist. Der ebenfalls seitlich angeordnete Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Erstellung der Anfrage bei der Schufa durch die Klägerin ist hingegen nicht grafisch hervorgehoben. Es bleibt Verwirrung bei den Kunden. Zumindest liegt nahe, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Gestaltung der Website, des Bestellvorgangs und der Schaltfläche verwirrt wird.

c) Selbst wenn man von einem zunächst wirksamen Vertrag ausginge, dürfte dieser gem. § 356 Abs. 1 BGB durch Widerruf nachträglich erloschen sein.

Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 4.5.2018 den Widerruf des Vertrages erklärt. Es handelt sich auch um einen Vertrag, der ein Fernabsatzgeschäft gem. § 312c BGB zum Gegenstand hatte, bei dem grundsätzlich ein Widerruf gem. §§ 312g, 355 BGB möglich ist.

Entgegen steht auch nicht § 356 Abs. 4 S. 1 BGB. Danach erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer diese vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.

Ein entsprechender Hinweis findet sich zwar auf der Homepage der Klägerin unter dem Stichwort „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise“: „Ja, ich habe die AGB, Datenschutz-Erklärung sowie die Widerrufsbelehrung(en) gelesen und erkläre mich damit einverstanden. Ich bin damit einverstanden und verlange ausdrücklich, dass mein Antrag sofort (sic) gestellt wird. Aus diesem Grund verzichte ich hiermit ausdrücklich auf mein mir gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht“.

Allerdings genügt dieser Hinweis nicht den Anforderungen der Informationspflicht gem. Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB. Denn so, wie der Bestellvorgang ausgestaltet war, hatte der Beklagte keine Wahl, ob er auf sein Widerrufsrecht verzichtet und dafür die Leistung sofort erhält oder er vielmehr sein Widerrufsrecht behält und dafür länger auf die Leistung wartet. Dem Beklagten war es – soweit ersichtlich – auch nicht möglich, den zweiten und dritten Satz des aufgeführten Hinweises gesondert anzuklicken bzw. offen zu lassen.

d) Darüber hinaus spricht viel für die Auffassung, dass auch eine Anfechtung der ursprünglich abgegebenen Willenserklärung des Beklagten gem. § 123 Abs. 1, 1. Var. BGB wegen arglistiger Täuschung begründet ist.

Eine entsprechende Anfechtungserklärung hat der Beklagte innerhalb der bezüglich dieses Anfechtungsgrundes geltenden Ein-Jahres-Frist gem. § 124 Abs. 1 BGB abgegeben.

Eine Täuschung liegt vor, wenn falsche oder irreführende Angaben gemacht werden. Es muss nicht zwingend eine objektiv falsche Angabe gegeben sein, vielmehr genügt die irreführende Information oder auch bewusst irreführend gewählte Gestaltung eines Anschreibens (vgl. Armbruster, in: MüKo BGB, § 123 Rn. 29 ff.). Dies ist auf die irreführende Gestaltung einer elektronischen Vorrichtung, die auf das Zustandekommen eines Vertrages ausgerichtet ist, übertragbar.

Die Website der Klägerin war so ausgestaltet, dass sie Kunden von der konkreten Beschaffenheit und der Kostenpflichtigkeit der angebotenen Dienstleistung ablenkte. Kunden wurde bereits gezielt bei ihrer Google-Suche nach einer kostenlosen Schufa-Auskunft suggeriert, dass die Klägerin kostenlos Leistungen anbieten würde. In dem bei Google erscheinenden Teaser zum streitgegenständlichen Bestellzeitpunkt hieß es: „Bonitätsauskunft für Vermieter – Kostenlos Online – Schneller geht es nicht“ (Anlage B1, Bl. 35 d. A.). Auf der Homepage selbst ist zu lesen: „Kostenlose Beratung“ (Anlage K1, Bl. 7 d.A.) und es wird auf § 34 BDSG (jetzt § 15 DSGVO) verwiesen, nach dem die Schufa-Auskunft kostenlos eingeholt werden kann. Zudem hat die Klägerin zu dem damaligen Zeitpunkt ausdrücklich das Wort „kostenlos“ in ihren Meta-Tags verwendet (Anlage B9 2., Bl. 233 d.A.).

Zwar hat sie zugleich unter dem Stichwort „Unsere Leistungen“ an dem rechten Seitenrand ihrer Homepage sowie unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise“ nach der Eingabemaske für die persönlichen Informationen auf die Art ihrer Dienstleistung und die Kostenpflicht in Höhe von 14,95 Euro hingewiesen.

Durch den bewussten Einsatz des Wortes „kostenlos“ in den Meta-Tags wurden Nutzer aber erst auf die Homepage der Klägerin geleitet. Sie müssen nun schon genau hinschauen, um auf die Kostenpflicht aufmerksam zu werden. Der Hinweis auf diese erfolgt zudem erst unmittelbar oberhalb des Bestellbuttons, nachdem bereits alle persönlichen Informationen in das Bestellformular eingegeben wurden. Der Nutzer liest dann regelmäßig nicht mehr so genau, vor allem dann nicht, wenn er zuvor den Eindruck gewinnen durfte, die Einholung der Auskunft sei kostenfrei. Das darunter angeordnete Feld mit dem Hinweis auf die Kostenpflicht schließt sich an, ohne eine besondere verstärkte Aufmerksamkeit des Benutzers zu fordern, ist wie dargelegt inhaltlich unklar und verleitet daher zum schnellen Anklicken mit der Folge eines versehentlichen Vertragsschlusses.

An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass ein sorgfältiger, kritischer und aufmerksam lesender Verbraucher womöglich die Rechtsnatur und Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung erkennen kann. Denn es ist vielmehr auf die Sicht auch leichtgläubigerer Verbraucher abzustellen, wenn die Unaufmerksamkeit oder Leichtgläubigkeit gerade dieser Verkehrskreise ausgenutzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2014 – 2 StR 616/12 Rn. 32). Das liegt hier bei einer Gesamtschau der unnötig verwirrenden Gestaltung der Website, des Bestellvorgangs und des Bestellbuttons zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Beklagten nach Auffassung der Kammer durchaus nahe, auch wenn die Frage angesichts der Ausführungen zu Ziffer 2) b) einer endgültigen Entscheidung vorliegend nicht bedarf.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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