BGH: Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG gilt nicht für Vergabe von Stipendien da bei Auswahlentscheidung auch persönliche Umstände der Bewerber im Vordergrund stehe
BGH
Urteil vom 25.04.2019
I ZR 272/15
Richtlinie 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. g; AGG § 2Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2
Der BGH hat entschieden, dass das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG nicht für die Vergabe von Stipendien gilt, da bei der Auswahlentscheidung auch persönliche Umstände der Bewerber im Vordergrund stehen.
Leitsätze des BGH:
a) Die Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten erfordert eine
Auswahlentscheidung, bei der die persönlichen Umstände der Bewerber im Vordergrund stehen, und unterfällt daher nicht § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG.
b) Wird die Vergabe von Stipendien zur Förderung von Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland an die Teilnahmevoraussetzung des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens geknüpft, stellt dies keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar.
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 - OLG Köln - LG Bonn
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 25.04.2019
I ZR 272/15
Richtlinie 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. g; AGG § 2Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2
Der BGH hat entschieden, dass das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG nicht für die Vergabe von Stipendien gilt, da bei der Auswahlentscheidung auch persönliche Umstände der Bewerber im Vordergrund stehen.
Leitsätze des BGH:
a) Die Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten erfordert eine
Auswahlentscheidung, bei der die persönlichen Umstände der Bewerber im Vordergrund stehen, und unterfällt daher nicht § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG.
b) Wird die Vergabe von Stipendien zur Förderung von Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland an die Teilnahmevoraussetzung des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens geknüpft, stellt dies keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar.
BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 - OLG Köln - LG Bonn
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Trackbacks
Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.
Kommentare
Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt