OLG Frankfurt: Abmahnfähiger Wettbewerbsvertstoß wenn entgegen § 9 Abs. 2 ElektroG keine Kennzeichnung mit durchgestrichener Mülltonne erfolgt
OLG Frankfurt
Urteil vom 25.07.2019
6 U 51/19
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn entgegen § 9 Abs. 2 ElektroG keine Kennzeichnung mit einer "durchgestrichenen Mülltonne" erfolgt. Die Vorschrift zur Kennzeichnungspflicht ist - so das Gericht - eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.
Urteil vom 25.07.2019
6 U 51/19
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn entgegen § 9 Abs. 2 ElektroG keine Kennzeichnung mit einer "durchgestrichenen Mülltonne" erfolgt. Die Vorschrift zur Kennzeichnungspflicht ist - so das Gericht - eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.
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