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BGH: Novembermann - Im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aus derselben Quelle als eine Angelegenheit § 15 Abs 2 RVG

BGH
Urteil vom 06.06.2019
I ZR 150/18
Der Novembermann
UrhG § 17 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 2 und 3; RVG § 15 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aus derselben Quelle eine Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG sein können.

Leitsatz des BGH:

Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18 - LG Hamburg - AG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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