BGH: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Hinweis gemäß § 36 VSBG auf Website oder in AGB wenn Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren "im Einzelfall erklärt" wird
BGH
Urteil vom 21.08.2019
VIII ZR 265/18
VSBG § 36 Abs. 1 Nr. 1
Der BGH hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in einem Hinweis gemäß § 36 VSBG auf der Website oder in AGB mitgeteilt wird, dass die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren "im Einzelfall erklärt" wird
Leitsatz des BGH:
Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne "im Einzelfall" erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Sie lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen. Zudem impliziert sie, dass der Unternehmer - anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt -
noch gar keine Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat.
BGH, Urteil vom 21. August 2019 - VIII ZR 265/18 - OLG Oldenburg - LG Oldenburg
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 21.08.2019
VIII ZR 265/18
VSBG § 36 Abs. 1 Nr. 1
Der BGH hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in einem Hinweis gemäß § 36 VSBG auf der Website oder in AGB mitgeteilt wird, dass die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren "im Einzelfall erklärt" wird
Leitsatz des BGH:
Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne "im Einzelfall" erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Sie lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen. Zudem impliziert sie, dass der Unternehmer - anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt -
noch gar keine Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat.
BGH, Urteil vom 21. August 2019 - VIII ZR 265/18 - OLG Oldenburg - LG Oldenburg
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