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BPatG: Zeichenfolge "Autopack" als Marke für Süßigkeiten eintragbar

BPatG
Beschluss vom 10.02.2011
25 W (pat) 47/10
Autopack


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Autopack" ausreichende Unterscheidungskraft für

"Süßwaren, Zuckerwaren, Schaumzuckerwaren, Marshmallows, süßer Speck, Zuckerwarengelees, Karamellen, Bonbons, Kaubonbons, Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke, Fruchtgummi, Weingummi, Konfekt, Lakritz, Lakritzerzeugnisse, Schokolade und Schokoladewaren, Pralinen".

aufweist und somit für diese Waren als Marke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die angemeldete Marke weist hinreichende Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
[...]
Entgegen der Auffassung der Markenstelle weist die Bezeichnung "Autopack" hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 30 weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt noch einen engen beschreibenden Bezug auf. Die Bezeichnung setzt sich aus den Bestandteilen "Auto" und "Pack" zusammen. Mit diesen Bestandteilen könnten zwar
gewisse Anklänge an die Begriffe "Automobil" und "Verpackung" hergestellt
werden.
[...]
Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Kennzeichnung von Süßwaren, Zuckerwaren, Bonbons, Kaugummi, Fruchtgummi etc. Auch wenn man davon ausgeht, dass bestimmte Waren in Verpackungen vertrieben werden können, welche für den Konsum in Automobilen besonders geeignet sind (wie dies z. B. im Zusammenhang mit Getränken für die in Kraftfahrzeugen üblichen "Cupholder" gelten mag), so drängt sich eine Bedeutung des Gesamtbegriffs "Autopack", der – wie ausgeführt – als solcher mehrdeutig ist, als eine die Eigenschaften der vorgenannten Waren, nämlich in für Automobile geeigneter Verpackung, keineswegs wie in dem oben genannten Beispiel auf."

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