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OLG Rostock: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Fruchtnektar als Fruchtsaft beworben wird

OLG Rostock
Urteil vom 25.09.2019
2 U 22/18


Das OLG Rostock hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Fruchtnektar als Fruchtsaft beworben wird. Nektar enthält einen höheren Wasseranteil als Fruchtsaft.


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