OLG Rostock: Wettbewerbswidrige Irreführung wenn Fruchtnektar als Fruchtsaft beworben wird
OLG Rostock
Urteil vom 25.09.2019
2 U 22/18
Das OLG Rostock hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Fruchtnektar als Fruchtsaft beworben wird. Nektar enthält einen höheren Wasseranteil als Fruchtsaft.
Urteil vom 25.09.2019
2 U 22/18
Das OLG Rostock hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn Fruchtnektar als Fruchtsaft beworben wird. Nektar enthält einen höheren Wasseranteil als Fruchtsaft.
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