LG Hamburg: Wettbewerbswidrigkeit einer unaufgeforderten Benachrichtigung über eine Warensendung, wenn bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird
LG Hamburg
Beschluss vom 18.03.2011
312 O 142/11
Das LG Hamburg hat völlig zu Recht entschieden, dass die Versendung einer unaufgeforderten Benachrichtigung über eine Warensendung, wettbewerbswidrig ist, wenn den Verbrauchern bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird. Auf der Beanchrichtigungskarte hieß es:
„Wir halten eine Warensendung für Sie bereit. Die Sendung wird 7 Tage für Sie aufbewahrt. Bitte rufen Sie uns schnell an. Ihr Anruf ist kostenlos. Tel…“.
Eine ähnliche Werbeaktion hatte schon das OLG Hamm für wettbewerbswidrig erachtet (OLG Hamm, Urteil vom 19. 08.2010 I-4 U 66/10).
Beschluss vom 18.03.2011
312 O 142/11
Das LG Hamburg hat völlig zu Recht entschieden, dass die Versendung einer unaufgeforderten Benachrichtigung über eine Warensendung, wettbewerbswidrig ist, wenn den Verbrauchern bei Rückruf ein Zeitschriftenabo angeboten wird. Auf der Beanchrichtigungskarte hieß es:
„Wir halten eine Warensendung für Sie bereit. Die Sendung wird 7 Tage für Sie aufbewahrt. Bitte rufen Sie uns schnell an. Ihr Anruf ist kostenlos. Tel…“.
Eine ähnliche Werbeaktion hatte schon das OLG Hamm für wettbewerbswidrig erachtet (OLG Hamm, Urteil vom 19. 08.2010 I-4 U 66/10).
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