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AG Köln: Es fällt auch dann eine anwaltliche Geschäftsgebühr an wenn Legal-Tech-Anbieter ein Mahnschreiben durch einen Algorithmus generiert

AG Köln
Urteil vom 05.03.2020
120 C 137/19

Das AG Köln hat entschieden, dass auch dann eine anwaltliche Geschäftsgebühr anfällt, wenn ein Legal-Tech-Anbieter ein Mahnschreiben durch einen Algorithmus generiert. Vorliegend ging es um Geltendmachung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung von weiteren 30 € gemäß Art. 7 VO (EG) 261/2004 (im Folgenden Fluggastrechteverordnung). Denn auf die unstreitig wegen Verspätung des von der Beklagten ausgeführten Fluges geschuldeten Ansprüche hat die U. GmbH bereits 30 € gezahlt. Diese Zahlung ist gemäß Art. 12 Fluggastrechteverordnung anzurechnen. Die Ansprüche des Fluggastes aus der Fluggastrechteverordnung stehen neben den Anspruchsgrundlagen aus anderen Gesetzen, wie etwa vertragliche Ansprüche aus nationalem Recht. Dem Fluggast verbleibt die Wahl, ob er die Ausgleichsleistungen gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen aus der Verordnung, die ihm zwar den Schadensnachweis ersparen, aber nur pauschalierten Ersatz gewähren, oder die regelmäßig schwieriger durchzusetzenden Ansprüche auf Ersatz der konkret entstandenen Schäden nach dem mitgliedstaatlichen Recht geltend macht. Er kann auch beides geltend machen. Doch darf dies nach Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung nicht zu einer Kumulierung von Ersatzleistungen ungeachtet des tatsächlich eingetretenen Schadens führen. Kompensiert der pauschale Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung auch den mit dem konkreten Schadensersatzanspruch kompensierten Nachteil, darf der Fluggast zwar den weitesten Anspruch geltend machen. Ersatz kann er aber nicht doppelt erlangen, sondern niemals mehr, als der betragsmäßig höchste der beiden Ansprüche gewährt. Art. 12 Abs. 1 S. 2 normiert damit ein Bereicherungsverbot oder ein Verbot der Überkompensation. Dieser Ausschluss der Kumulierung von Ersatzleistungen gilt allerdings nur, soweit die aus anderen Rechtsgrundlagen bestehenden Ansprüche die Ersatzleistungen an dieselben Haftungsgründe wie die Fluggastrechteverordnung (Nichtbeförderung, Annullierung, (Abflug-)Verspätung, Downgrading) knüpfen. Nur dann können sie weiter gehen. Wenn sie die Ersatzleistungen hingegen an andere Haftungsgründe (zB Personen- oder Gepäckschäden) knüpfen, sind sie anders und bleiben uneingeschränkt bestehen. Art. 12 regelt Letztere nicht. (Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, Fluggastrechte-VO Art. 12 Rn 13). Das war hier der Fall. Entgegen den Behauptungen der Kläger ergibt sich aus der vorgelegten Anlage K7 (Bl. 48 d.A.), dass die Entschädigung wegen der verspätet erbrachten Leistung „Flug“ geleistet wurde, nicht – wie die Kläger behaupten – wegen des ausgefallenen Abendessens. Dass die Entschädigung nicht von der Beklagten selbst, sondern von der Reisegesellschaft, der U. gewährt wurde, ist unschädlich. Ist das nach der Flugastrechteverordnung haftende ausführende Luftfahrtunternehmen nicht zugleich Vertragsschuldner des Fluggastes, wird Art. 12 Abs. 1 S. 2 durch Art. 3 Abs. 5 S. 2 ergänzt. Danach hat die Erfüllung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen Wirkungen auch für und gegen den personenverschiedenen Vertragsschuldner (Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, Fluggastrechte-VO Art. 12 Rn 14).

Die Kläger können von der Beklagten auch nicht Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Hohe von 147,56 € verlangen.

Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere auch nicht aus §§ 280, 286 BGB. Denn den Klägern ist kein Verzugsschaden entstanden. Der Anspruch setzt voraus, dass dem Gläubiger nach Eintritt des Verzugs ein kausaler Schaden entstanden ist. Das war hier nicht der Fall. Denn die Geschäftsgebühr ist hier nicht erst mit Verfassen des Schriftsatzes vom 09.07.2019 entstanden, sondern bereits am 07.06.2019, also vor Eintritt des Verzugs am 22.06.2019. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbemerkung 2.3 (3) VV RVG 2300). Dazu gehören die anwaltliche Prüfung und Beratung über das Bestehen von Forderungen und das Verfassen eines Anspruchsschreibens unzweifelhaft dazu. Ob dies durch mündliche Besprechung mit dem Rechtsanwalt, der den Anspruch in seinem Kopf prüft, oder Nutzen eines vorher durch einen Rechtsanwalt programmierten und geprüften Algorithmus geschieht, ist aus Sicht des Gerichts nicht maßgeblich. Es handelt sich um das Betreiben eines Geschäfts im Sinne von VV RVG 2300. Am 07.06.2019 haben die Kläger eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen. Sie haben ihre Flugdaten und persönliche Daten einschließlich Kontoverbindung auf der homepage der Prozessbevollmächtigten eingegeben. Der dort installierte Algorithmus „berechnet“ das Bestehen eines Anspruchs und generiert ein Anspruchsschreiben an die Fluggesellschaft. Damit hat der Algorithmus genau dieselbe Dienstleistung erbracht, die ein Rechtsanwalt im mündlichen Gespräch und anschließend mit Verfassen eines Anspruchsschreibens erbringen würde. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Entschädigungsansprüche werden durchgeprüft, genau wie ein Rechtsanwalt dies getan hätte, wenn er ein persönliches Gespräch mit den Klägern geführt hätte. Die anwaltliche Leistung mag hier zwar im Vorfeld beim Programmieren des Legal Tech-Algorithmus erbracht worden sein, sie wurde aber erbracht und von den Klägern genutzt. Der Fall entspricht dem, in dem der Rechtsanwalt etwa bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen Formulare vorbereitet und zur Verfügung stellt, die der Geschädigte ankreuzen und ausfüllen kann. Wenn der Rechtsanwalt in solchen Fällen die einzelnen Positionen addiert und daraus ein Anspruchsschreiben formuliert, hat er eine Geschäftsgebühr verdient. Dass es sich nur um einen „simplen Algorithmus“ handelt, bei der von einer anwaltlichen Beratung keine Rede sein könne, ist nicht dargelegt. Der Algorithmus prüft den Anwendungsbereich der Verordnung, das Vorliegen der Voraussetzungen der Entschädigungsansprüche (Annullierung oder Verspätung von mehr als 3 Stunden), das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und die Höhe der Entschädigung. Das sind dieselben Tatbestandsvoraussetzungen, die das Gericht bei der Entscheidung der Fluggastrechtsfälle durchprüft. Es ist nicht ersichtlich, was ein Rechtsanwalt bei der anwaltlichen Beratung mehr prüft. Auch die Tatsache, dass die mail den Kläger als Absender benennt (allerdings von der emailadresse der Prozessbevollmächtigten abgeschickt wurde), steht der Entstehung der Geschäftsgebühr auch nicht entgegen. Denn inhaltlich ändert sich durch die Angabe des Absenders und seiner Kontoverbindung nichts. Wäre der Algorithmus anders programmiert worden und wäre der Rechtsanwalt als Absender aufgetreten, läge unzweifelhaft ein Betreiben des Geschäfts vor. Es bestünde kein Zweifel, dass die Prozessbevollmächtigten ihre Geschäftsgebühr verdient hätten, wie dies derzeit vielfach auch in anderen Rechtsgebieten, in denen Legal Tech zur Anwendung kommt, geschieht (vgl. Dieselskandal-Fälle, Mietpreisbremsenfälle, etc.). Schließlich ändert auch die Tatsache, dass die Leistung der Prozessbevollmächtigten für die Kläger kostenlos war, an dem Ergebnis nichts. Darin liegt nur ein Verzicht des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen, der gemäß § 49b BRAO unwirksam ist. Es bleibt dabei, dass die Kläger am 07.06.2019 eine Leistung des Rechtsanwalts in Anspruch genommen haben, der für sie das Bestehen von Ansprüchen geprüft hat und für sie ein Anspruchsschreiben formuliert hat. Dass die Kläger am 28.06.2019 die Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung beauftragt haben, vermag aus Sicht des Gerichts keinen Unterschied zu machen. Denn bereits zuvor hatten sie – wie ausgeführt – die Prozessbevollmächtigten mit der Erbringung von Leistungen beauftragt. Dass sie in dem Moment glaubten, dies sei für sie kostenlos, ist nicht maßgeblich.

Der Anspruch der Kläger besteht auch nicht gemäß Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung. Danach hat das ausführende Luftverkehrsunternehmen jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Die Kläger sind dem Vortrag der Beklagten, das Merkblatt sei ihnen beim Check-in ausgehändigt worden, nicht mehr entgegen getreten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage, ob die Geschäftsgebühr bei der Generierung eines Anspruchsschreibens auf der homepage von Rechtsanwälten ausgelöst wird, ist bisher – soweit ersichtlich und von den Parteien vorgetragen – nur im anders als hier entschiedenen Sinne entschieden worden. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts liegt dazu noch nicht vor.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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