EuGH-Generalanwalt: YouTube muss Rechteinhaber bei Urheberechtsverletzung nach Richtlinie 2004/48/EG nur Postanschrift des Nutzers nicht aber IP-Adresse und E-Mail-Adresse mitteilen
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 02.04.2020
C‑264/19
Constantin Film Verleih GmbH gegen YouTube LLC, Google Inc.
Der EuGH-Generalanwalt vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass YouTube und andere Videoplattformen bei Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos dem Rechteinhaber nach der Richtlinie 2004/48/EG zwar die Postanschrift des Nutzers, nicht aber die E‑Mail-Adresse, die Telefonnummer, die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die beim letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse mitteilen müssen.
Die Schlussanträge des Generalanwalts:
Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der in diese Bestimmung aufgenommene Begriff „Namen und Adressen“ im Fall eines Nutzers, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht die E‑Mail-Adresse, die Telefonnummer, die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die beim letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse erfasst.
Somit sind die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, für die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die Möglichkeit vorzusehen, die Erteilung dieser Auskünfte anzuordnen.
Die vollständigen Ausführungen finden Sie hier:
Schlussanträge vom 02.04.2020
C‑264/19
Constantin Film Verleih GmbH gegen YouTube LLC, Google Inc.
Der EuGH-Generalanwalt vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass YouTube und andere Videoplattformen bei Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos dem Rechteinhaber nach der Richtlinie 2004/48/EG zwar die Postanschrift des Nutzers, nicht aber die E‑Mail-Adresse, die Telefonnummer, die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die beim letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse mitteilen müssen.
Die Schlussanträge des Generalanwalts:
Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der in diese Bestimmung aufgenommene Begriff „Namen und Adressen“ im Fall eines Nutzers, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht die E‑Mail-Adresse, die Telefonnummer, die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die beim letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse erfasst.
Somit sind die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, für die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die Möglichkeit vorzusehen, die Erteilung dieser Auskünfte anzuordnen.
Die vollständigen Ausführungen finden Sie hier:
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