Skip to content

VGH Baden-Württemberg: Art. 16 Satz 1 DSGVO ist Rechtsgrundlage für Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters

VGH Baden-Württemberg
Urteil vom 10.03.2020
1 S 397/19

Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung Art. 16 Satz 1 DSGVO Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ausgehend von der im maßgeblichen Zeitpunkt (1.) allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage aus Art. 16 Satz 1 DSGVO (2.) steht dem Kläger der geltend gemachte, auf die Eintragung des Geburtsjahrgangs „1953“ zielende Berichtigungsanspruch nicht zu. Es steht nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 16 Satz 1 DSGVO für die begehrte Berichtigung erfüllt (3.). Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts betreffend den richtigen Geburtsjahrgang des Klägers sind nicht vorhanden bzw. nicht zu ergreifen (4.). Die deshalb zu treffende Beweislastentscheidung fällt zu Ungunsten des Klägers aus (5.).

1. Maßgeblich für die Prüfung der Begründetheit der Klage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats.

Welcher Zeitpunkt für die Begründetheit einer Klage maßgeblich ist, richtet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern ist nach dem im jeweiligen Fall zugrundeliegenden materiellen Recht zu beurteilen. Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungs-, Leistungs-, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt (BVerwG, Urt. v. 03.11.1994 - 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl., § 113 Rn. 34). Macht der Kläger - wie hier - einen materiellen Anspruch gegen den Rechtsträger der Behörde auf Vornahme einer Handlung geltend, ist für die Frage des Bestehens des Anspruchs grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wenn das in diesem Zeitpunkt maßgebliche Recht nicht ausdrücklich oder konkludent anordnet, dass es für den betreffenden Sachverhalt generell noch nicht maßgeblich ist oder dass zumindest für Ansprüche, die in der Vergangenheit beantragt wurden, der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich bleiben soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1989 - 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 102 ff. m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist für den vom Kläger geltend gemachten Berichtigungsanspruch § 12 des Bundesmeldegesetzes in der alten Fassung (a.F.) vom 20.11.2014, der im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers bei der Beklagten und noch bei dem Erlass des die Berufung zulassenden Senatsbeschlusses vom 08.02.2019 galt, nicht mehr maßgeblich. Sein Begehren richtet sich vielmehr nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, im Folgenden: DSGVO).

§ 12 Satz 1 BMG a.F. bestimmte, dass, wenn gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig sind, die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen hat. Diese Vorschrift wurde jedoch durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl. I 1626, 1638) mit Wirkung vom 26.11.2019 geändert. § 12 BMG lautet seither: „Hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt, so gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 (BMG n.F.) entsprechend. Für die Dauer der Prüfung der Richtigkeit ist die Verarbeitung der Daten nicht nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 eingeschränkt.“ Mit dieser Neufassung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass sich im Bereich des Melderechts der Berichtigungsanspruch unmittelbar aus Art. 16 DSGVO ergibt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4674, S. 224).

Nach Art. 16 Satz 1 DGSVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Gemäß Art. 16 Satz 2 DGSVO hat sie unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung ferner das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Diese Vorschriften der am 25.05.2016 in Kraft getretenen und seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Art. 99 DSGVO) sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Berichtigungsantrag bereits 2015 und damit vor dem Inkrafttreten der Verordnung gestellt hat. Denn das derzeit geltende materielle Recht bietet keinen Grund zur Annahme, dass das Unionsrecht für einen Sachverhalt wie den vorliegenden keine Geltung beansprucht. Das Gegenteil ist der Fall. Der Unionsgesetzgeber hat in der Datenschutz-Grundverordnung hervorgehoben, dass Datenverarbeitungen, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bereits begonnen haben, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung - also bis zu ihrem ersten Geltungstag am 25.05.2018 - „mit ihr in Einklang gebracht werden“ sollen (vgl. Erwägungsgrund 171 der DSGVO). Dementsprechend enthält auch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU insoweit keine abweichenden Übergangsvorschriften (vgl. Art. 155 2. DSAnpUG-EU und BT-Drs. 19/4674, S. 446 f.).

3. An den Vorgaben von Art. 16 DSGVO gemessen ist die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet. Es steht nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 16 Satz 1 DSGVO für die begehrte Berichtigung erfüllt.

Nach Art. 16 Satz 1 DGSVO hat jede betroffene Person, wie gezeigt, das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die „Berichtigung“ sie betreffender „unrichtiger personenbezogener Daten“ zu verlangen. Bei dem Geburtsdatum des Klägers handelt es sich zwar um ein „personenbezogenes Datum“ (a)). Der Senat vermag sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit davon zu bilden, dass das Begehren des Klägers, im Melderegister als Geburtsjahrgang „1953“ eintragen zu lassen, im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO auf die „Berichtigung“ eines „unrichtigen“ Datums gerichtet ist (b)).

a) Der Kläger begehrt die Berichtigung eines „personenbezogenen Datums“ im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO.

Von dem Tatbestandsmerkmal der „personenbezogenen Daten“ werden alle Informationen erfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person - der im Sinne der DSGVO „betroffenen Person“ - beziehen (Art. 4 Nr. 1 Halbs. 1 DSGVO). Der Begriff der „Information mit Personenbezug“ ist weit zu verstehen. Unter die Vorschrift fallen sowohl persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name und Anschrift), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen mit Personenbezug wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Zu den „Identifikationsmerkmalen“ zählt insbesondere das - auch hier streitbefangene - Geburtsdatum der betroffenen Person (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.07.2019 - 20 U 75/18 - juris; Klar/Kühling: in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 4 DS-GVO Rn. 8; Ernst, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 14).

b) Es ist jedoch nicht erweislich, dass das Begehren des Klägers, im Melderegister als Geburtsjahrgang „1953“ eintragen zu lassen, im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO auf die „Berichtigung“ eines „unrichtigen“ Datums gerichtet ist.

Bei dem - unionsrechtlichen und daher autonom auszulegenden - Tatbestandsmerkmal der „Unrichtigkeit“ handelt es sich um ein objektives Kriterium, das nur auf Tatsachenangaben anwendbar ist. Es ist erfüllt, wenn die fragliche über die betroffene Person gespeicherte Information nicht mit der Realität übereinstimmt (vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 16 DS-GVO Rn. 8; Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 16 Rn. 14; Paal, in: dems/Pauly, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 16 DS-GVO Rn. 15; Worms, a.a.O., Art. 16 DS-GVO Rn. 49; im Ergebnis ebenso HambOVG, Beschl. v. 27.05.2019 - 5 Bf 225/18.Z - ZBR 2020, 49; s. auch Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO [„sachlich richtig“]; ebenso zu § 12 BMG a.F. Süßmuth, Bundesmeldegesetz, 31. Lfg., § 12 Rn. 4 [„Unrichtig“ sind Daten, wenn ihr Inhalt mit dem Lebenssachverhalt, den sie als Information widerspiegeln, nicht übereinstimmt.]; zu § 10 HMG HessVGH, Urt. v. 30.10.1990 - 11 UE 3005/89 - ESVGH 41, 105; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.07.2011 - 5 K 156/11.F - juris; zu § 9 MRRG Medert/Süßmuth, Melderecht, Stand 3. Lfg., § 9 MRRG Rn. 4 m.w.N.). Auch die gespeicherte oder auf andere Weise verarbeitete Angabe zu einem Geburtsdatum ist daher im Sinne von Art. 16 Satz 1 DSGVO „unrichtig“, wenn die Angabe objektiv nicht zutrifft (Reif, a.a.O., Art. 16 Rn. 11).

Nach Art. 16 Satz 1 DSGVO kann die „Berichtigung“ eines unrichtigen Datums verlangt werden. Das kann entsprechend dem zuvor Gesagten nur dadurch erfolgen, dass das unrichtige Datum mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird (vgl. Worms, a.a.O., Art. 16 Rn. 61; Herbst, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 16 DS-GVO Rn. 18; im Ergebnis ebenso bereits zu § 12 BMG a.F. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38.14 -, NJW 2016, 99; Senat, Beschl. v. 07.03.2016 - 1 S 309/16 -).

Ein Berichtigungsanspruch kann sich deshalb nur dann aus Art. 16 Satz 1 DSGVO ergeben, wenn - erstens - feststeht, dass das von dem Verantwortlichen gespeicherte oder sonst verarbeitete Datum objektiv nicht mit der Realität übereinstimmt, und wenn - zweitens - zugleich feststeht, dass das von dem Betroffenen als richtig benannte Datum tatsächlich mit der Wirklichkeit übereinstimmt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen