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BGH: Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter.

BGH
Urteil vom 18.03.2020
IV ZR 62/19
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Art. 7 Abs. 2, Abs. 4 Buchst. b), Abs. 5, 6, Art. 15; Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 19; Richtlinie 2009/138/EG Art. 13 Nr. 13 Buchst. b), Art. 310 und Anhang VII; EGBGB Art. 46d; ZPO § 293


Leitsätze des BGH:

1. Zur Anwendung litauischen Rechts auf den Regressanspruch des litauischen Kfz-Haftpflichtversicherers eines in Litauen zugelassenen Kraftfahrzeugs gegen eine Fahrzeugführerin, die mit dem Fahrzeug in Deutschland unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hat.

2. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter.

BGH, Urteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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