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EuGH: Erzeugnis dessen Form zumindest teilweise zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist kann auch urheberrechtlich geschützt sein - Brompton Faltrad

EuGH
Urteil vom 11.06.2020
C‑833/18
SI, Brompton Bicycle Ltd gegen Chedech / Get2Get


Der EuGH hat entschieden, dass ein Erzeugnis, dessen Form zumindest teilweise zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, auch urheberrechtlich geschützt sein kann (hier: "Brompton Faltrad" ), sofern es Ergebnis einer geistigen Schöpfung ist.

Tenor der Entscheidung:

Die Art. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass der in diesen Artikeln vorgesehene Urheberrechtsschutz auf ein Erzeugnis Anwendung findet, dessen Form, zumindest teilweise, zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, wenn es sich bei diesem Erzeugnis um ein aus einer geistigen Schöpfung entspringendes Originalwerk handelt, weil der Urheber des Werkes mit der Wahl der Form des Erzeugnisses seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft, so dass diese Form seine Persönlichkeit widerspiegelt. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob dies der Fall ist.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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