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LG Bochum: Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Altkleidersammlung, die den gewerblichen Charakter verschleiert

LG Bochum
Urteil vom 08.04.2011
I-14 O 46/11


Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbung für eine Altkleider- und Schuhsammlung wettbwerbswidrig ist, wenn der gewerblichen Charakter verschleiert wird. Ein Unternehmen hatte unter dem Namen „Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V.“ eine Altkleidersammlung angekündigt und nicht klargstellt, dass es sich tatsächlich um eine gewerbliche Aktion. Vielmehr hatte der Veranstalter in der Werbung den Eindruck erweckt, dass es sich um eine Sammlung für wohltätige Zwecke handelt.

Die dazugehörige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:

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