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LAG Baden-Württemberg: Keine Geldentschädigung nach Art. 82 DSGVO für Verstoß gegen DSGVO durch Datenübermittlung in USA ohne konkreten Schaden

LAG Baden-Württemberg
Urteil vom 25.2.2021
17 Sa 37/20


Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Betroffenen keine Geldentschädigung nach Art. 82 DSGVO für den Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO durch Datenübermittlung in die USA oder ein anderes Drittland zusteht, sofern kein konkreter Schaden entstanden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
III. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des von ihm geltend gemachten immateriellen Schadens im Zusammenhang mit der Datenübermittlung und weitergehenden Verarbeitung von personenbezogenen Daten an bzw. bei der Konzernmutter der Beklagten in den USA nach Art. 82 DSGVO zu.

1. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsdatenverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde, Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, Art. 82 Abs. 3 DSGVO. Art. 82 DSGVO normiert damit einen Schadensersatzanspruch zugunsten der von der Datenverarbeitung betroffenen Person gegen die für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle für den Fall, dass die Datenverarbeitung gegen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung verstößt (vgl. EU-ArbR/Franzen 3. Aufl. Art. 82 DSGVO Rn. 1).

2. Die Voraussetzungen für eine Schadensersatzverpflichtung in Bezug auf einen dem Kläger zugefügten immateriellen Schaden liegen danach nicht vor. Dem Kläger oblag es dabei darzulegen, dass die Beklagte als in Anspruch genommene Person als Verantwortlicher (oder Auftragsdatenverarbeiter) an der Datenverarbeitung beteiligt war, dass die Datenverarbeitung gegen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung oder anderer relevanter mitgliedstaatlicher Bestimmungen verstoßen hat, und dass dieser Verstoß kausal war für einen Schaden welcher der betroffenen Person entstanden ist (vgl. EU-ArbR/Franzen Art. 82 DSGVO Rn. 15). Dies ist ihm nicht gelungen.

a) Der Kläger ist nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Anspruchsberechtigter. Die DSGVO enthält nach Art. 1 Abs. 1 Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Was „personenbezogene Daten“ im Sinne der Verordnung sind, bestimmt Art. 4 Abs. 1 DSGVO mit allen Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Anspruchsberechtigt sind damit natürliche Personen, wobei Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich von „jeder Person“ spricht. Nachdem personenbezogene Daten des Klägers unstreitig verarbeitet wurden, er also sogar die „betroffene Person“ iSv. Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist, gehört der Kläger in jedem Fall zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

b) Die Beklagte ist mögliches Haftungssubjekt des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO ist Haftungssubjekt jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Die Beklagte als juristische Person und Arbeitgeberin verarbeitet personenbezogene Daten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer und entscheidet (ob, wofür und wieweit der Datenverarbeitung; vgl. Hartung in: Kühling/Buchner DSGVO 3. Aufl. Art. 4 Nr. 7 Rn. 13) - ggf. mitbestimmt - über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten; ihr sind die datenschutzrechtlichen Handlungen innerhalb ihrer Organisation zuzurechnen, weshalb sie Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist.

[...]

e) Gleichwohl steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des von ihm geltend gemachten immateriellen Schadens deshalb nicht zu, weil der vom Kläger geltend gemachte Schaden nicht dem festgestellten Verordnungsverstoß zugeordnet werden kann bzw. tatsächlich nicht eingetreten ist, dh. nicht „erlitten“ wurde.

aa) Der Verstoß muss für den Schaden kausal sein. Der Schaden muss gerade durch den Rechtsverstoß entstanden sein. Es genügt nicht, dass der Schaden durch eine Verarbeitung entstanden ist, in deren Rahmen es (irgendwann) zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. Wenn der Schaden „wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung“ entstanden sein muss, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bspw. ein Rechtsverstoß bei einer Datenverarbeitung vor dem Geltungszeitpunkt der DSGVO die fortgesetzte Datenverarbeitung „infiziert“ und zu einem Schadensersatzanspruch führt (vgl. Bergt in: Kühling/Buchner Art. 82 DSGVO Rn. 42). Allenfalls dann, wenn durch den Verstoß die gesamte Datenverarbeitung rechtswidrig wird, kann angenommen werden, dass es keiner Zuordnung des Schadens zu einem konkreten Verordnungsverstoß bedarf (vgl. Bergt in: Kühling/Buchner Art. 82 DSGVO aaO). Zudem ist auch unionsrechtlich anerkannt, dass die Kausalitätsprüfung verhindern soll, dass es zu einer uferlosen Schadensersatzpflicht für alle möglichen, noch so entfernten Schäden kommt, für die ein rechtswidriges Verhalten eine Ursache iSe „conditio sine qua non“ gesetzt hat (vgl. zu einer kartellrechtlichen Fragestellung: Kokott Schlussanträge in der Rechtssache - C-557/12 - Rn. 33, 30. Januar 2014, juris). Eine alleinige Kausalität ist aber nicht gefordert, es genügt eine Mitursächlichkeit des Verstoßes für den Schaden, wobei ein hinreichend unmittelbarer Zusammenhang zu fordern ist (vgl. Bergt in: Kühling/Buchner Art. 82 DSGVO Rn. 44 f.) und der Schaden muss für den Schädiger vorhersehbar gewesen sein (vgl. Bergt in: Kühling/Buchner Art. 82 DSGVO Rn. 45).

bb) Danach hat der Kläger keinen durch die Beklagte infolge eines Verordnungsverstoßes verursachten immateriellen Schaden erlitten.

(1) Kein Anknüpfungspunkt für den Schaden können (überschießende) Datenübermittlungen (Datentransfer auf die Sharepoint-Seite der Konzernmutter) sein, denn diese Datenübermittlung hat stattgefunden als die DSGVO noch nicht in Geltung war. Insoweit ist es völlig unerheblich, wie sich das Datenschutzniveau in den USA gestaltet, da jedenfalls die Beklagte nicht für die Datenübermittlung in die USA nach der DSGVO in Anspruch genommen werden kann. Die Beklagte hat nicht gegen die Art. 44 ff. DSGVO verstoßen. Jedwede Begründung eines Schadens mit der Datenübermittlung in die USA (bspw. Zugriffsmöglichkeiten von Behörden oder Dritten in den USA bzw. eine diesbezügliche Unsicherheit) kann einem DSGVO-Verstoß nicht zugeordnet werden. Die Beklagte hat nicht gegen Vorschriften des Kapitels V der DSGVO verstoßen.

(2) Ebenso wenig kann Anknüpfungspunkt der Umstand sein, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der DSGVO (25. Mai 2018) als Verantwortliche personenbezogene Daten bei der Konzernmutter als Auftragsverarbeiterin hat speichern lassen. Die Auftragsdatenverarbeitung erfolgte auf einer ausreichenden vertraglichen Grundlage iSd. Art. 46 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 5 DSGVO, welche zudem auch den Anforderungen für eine Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO gerecht wurde. Die Beklagte hat nicht gegen Art. 28 DSGVO verstoßen. Daher kann die behauptete permanente Unsicherheit, dass „unbefugte Dritte“ auf Daten des Klägers Zugriff nehmen, nicht einem Verstoß gegen die DSGVO zugeordnet werden. Die Beklagte hat alle Erfordernisse der DSGVO eingehalten, um eine sichere Auftragsdatenverarbeitung bei ihrer Konzernmutter zu gewährleisten. Dem Kläger wiederum standen bzw. stehen im Verhältnis zur auftragsverarbeitenden Konzernmutter alle Rechte, wie sie nach der DSGVO gegenüber der Beklagten bestehen, zu.

(3) Der einzige Verstoß, welcher der Beklagten vorzuhalten ist, ist die überschießende Datenverarbeitung in Workday vor Einführung von Workday (durch die BV Workday vom 23. Januar 2019), wobei sich diese Datenverarbeitung in Workday auf Daten bezieht, welche die Beklagte rechtmäßig in SAP - auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zur Nutzung von SAP - bzw. sonst rechtmäßig nach § 26 BDSG zu anderen Zwecken verarbeitete. Die Datenverarbeitung in Workday war nur deshalb nicht rechtmäßig, weil Workday bis zur Einführung nicht produktiv genutzt wurde und es deshalb an der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung iSv. § 26 Abs. 1 BDSG bzw. noch an einer Betriebsvereinbarung zur Einführung fehlte. Die Beklagte bedurfte daher der Duldungs-BV als Rechtsgrundlage, um die nach § 26 Abs. 1 BDSG nicht erforderliche Datenverarbeitung nach § 26 Abs. 4 BDSG zu den normierten Testzwecken zu legitimieren. Die Duldungs-BV berechtigte zur Datenverarbeitung der in der Anlage 2 genannten Datenkategorien in dem durch die Betriebsvereinbarung normierten Umfang (§§ 2, 3 Duldungs-BV). Allerdings berechtigte auch die Duldungs-BV nicht dazu, Daten, die nicht in der Anlage 2 genannt sind, zu verarbeiten (betrifft insb. Jahresgehalt, Monatsgehalt, den Umfang leistungsabhängiger Vergütung, die private Wohnanschrift des Klägers, dessen Geburtsdatum, Alter, Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID des Klägers). Diese Daten wiederum durfte die Beklagte aber - unstreitig - außerhalb der Plattform Workday, insb. in SAP zu anderen Zwecken verarbeiten, da die Verarbeitung dieser Daten nach § 26 Abs. 1 BDSG zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Einen „erlittenen“ Schaden, der allein auf der überschießenden Datenverarbeitung in Workday oder für (Test-)Zwecke von Workday - bei gleichzeitig rechtmäßiger Datenverarbeitung in SAP zu anderen Zwecken - fußt, macht der Kläger nicht geltend und ein solcher „Schaden“ ist auch nicht ersichtlich (die Duldungs-BV schließt insb. eine Nutzung/Verwertung der zu Testzwecken verarbeiteten Daten für Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses gerade aus), vielmehr liegt insoweit nur ein Verordnungsverstoß ohne zuordenbaren Schaden vor. Eine Nutzung der überschießend gespeicherten Daten für andere als die normierten Testzwecke gem. Duldungs-BV ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass Jahresgehalt, Monatsgehalt, den Umfang leistungsabhängiger Vergütung, die private Wohnanschrift des Klägers, dessen Geburtsdatum, Alter, Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID des Klägers auch in Workday gespeichert und zu Testzwecken verarbeitet wurden, löst nach Auffassung der Kammer keinen Schaden aus. Auch der Kläger behauptet einen solchen nicht. Die Speicherung der Daten in Workday bei der Konzernmutter stellt keinen Datenabfluss dar, sondern erfolgte auf der Grundlage einer rechtmäßigen Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Auch wenn die Daten in Workday überschießend im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung verarbeitet wurden, so hat die Beklagte doch alle Erfordernisse der DSGVO eingehalten, die Sicherheit der Daten bei der Konzernmutter sicherzustellen. Soweit der Kläger darüber spekuliert, dass es die Daten unbefugt nach Speicherung in Workday hätten verwendet werden könnten, fehlt es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt hierfür, vor allem aber an einem zuordenbaren Verordnungsverstoß („wegen“). Vielmehr ergibt sich aus den vertraglichen Garantien iSv. Art. 28 DSGVO, die es auch einschließen, dass sämtliche Konzernunternehmen die Bestimmungen des GDPA einzuhalten haben (insb. auch: D. Corporation Global Data Protection Agreement Protocol and Power of Attorney) und damit auch der Ausschluss von Missbrauch durch Konzerngesellschaften. Jedenfalls hat die Beklagte sich verordnungskonform verhalten, um jedweden Missbrauch auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist auch ein Kontrollverlust nicht ersichtlich, da die mit der Konzernmutter getroffenen Vereinbarungen gerade sicherstellen, dass dem Kläger alle Rechte, die er gegenüber der Beklagten hat, auch im Rahmen der Auftragsverarbeitung zustehen. Der Kläger konnte daher seine Daten insb. auch löschen lassen, was die Beklagte auch tatsächlich im Verlaufe des Rechtsstreits bzgl. der nach der BV Workday in Workday nicht zu speichernden Daten - trotz Auftragsverarbeitung - veranlasst hat. Der Kläger macht einen verordnungswidrigen Zustand mit Abschluss der BV Workday und BV IT auch nicht geltend; mit anderen Worten: der Kläger war tatsächlich in der Lage, seine überschießend übermittelten Daten löschen zu lassen und konnte sie insoweit kontrollieren. Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, der tatsächliche Verordnungsverstoß (im Verhältnis zur Duldungs-BV überschießende Datenspeicherung in Workday) habe den gesamten Datenverarbeitungsvorgang „infiziert“, so dass die Beklagte für jeden Schaden in Anspruch genommen werden könnte. Dergleichen könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn jede Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten des Klägers in Workday verordnungswidrig gewesen wäre. Infolge der Regelungen der Duldungs-BV durfte die Beklagte allerdings diejenigen Datenkategorien der Anlage 2 und damit auch die entsprechenden personenbezogenen Daten des Klägers verarbeiten. Es verbleibt damit dabei, dass die gegenüber der Anlage 2 der Duldungs-BV überschießende Datenverarbeitung von ansonsten rechtmäßig verarbeiteten Daten zu anderen (Test-)Zwecken beim Kläger keinen Schaden ausgelöst hat, der einem der Beklagten zurechenbaren Verordnungsverstoß zugeordnet werden könnte. Bloße Befürchtungen, ein Schaden könnte eintreten, stellen keinen Schaden dar.

(4) Ob dem Kläger ein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO deshalb zusteht, weil die Beklagte ggf. gegen Bestimmungen der DSGVO bei der Auskunftserteilung verstoßen hat (vgl. dazu etwa: ArbG Neumünster 11. August 2020 - 1 Ca 247 c/20 - Rn. 36 ff., ReckRS 2020, 29998; ArbG Düsseldorf 5. März 2020 - 9 Ca 6557/18 - Rn
. 94 ff., NZA-RR 2020, 409), hatte die Berufungskammer nicht zu entscheiden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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