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BMJ zur Buttonlösung gegen Internetabzocke und angeblich verbessertem Verbraucherschutz

Das BMJ hat heute in der Pressemitteilung "Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt – Mehr Verbraucherschutz durch neue EU-Richtlinie" die Verabschiedung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie durch das Europäische Parlament kommentiert und eine entsprechende Umsetzung in das deutsche Recht angekündigt.

Die Button-Lösung dürfte den Verbraucherschutz nicht verbessern und ist eher als PR-Aktion zu werten. Nicht ohne Grund wird diese Regelung von vielen Seiten kritisiert. Das BMJ meint, dass Internetabzocke angeblich wirksam ein "ein Riegel vorgeschoben wird". Button-Lösung hin oder her, werden Internet-Abzocker, Abofallen-Betreiber weiterhin auf Beutezug gehen. Die angeblichen Kunden werden weiterhin mit Rechnungen, Mahnungen und Schreiben der Anbieter und Inkassounternehmen konfrontiert werden, um diese einzuschüchtern und so zur Zahlung zu bewegen. Wenn auch nur ein Bruchteil der Nutzer zahlt, handelt es sich häufig (leider) um ein lohnendes Geschäft. Daran wird auch die Button-Lösung nichts ändern, denn bereits nach derzeitiger Rechtslage kommt kein wirksamer Vertrag zustande, wenn der Betreiber einer Internetseite nicht deutlich auf die Entgeltlichkeit seiner Leistung hinweist. Auch folgt u.a. schon aus der PAngV , dass der Anbieter auf die Entgeltlichkeit seiner Leistungen deutlich hinweisen muss.

Gerade die Verbraucherschutzverbände und auch die strafrechtliche Ermittlungsbehörden müssen sich den Vorwurf gefallen lasse, dass sie nicht konsequent gegen fragwürdige Angebote vorgehen. Dies ist auch nach geltendem Recht mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts und des Strafrechts möglich.

Die Zeche müssen wieder einmal die Online-Shop-Betreiber zahlen. Nach Umsetzung der Button-Lösung in deutsches Recht ist leider damit zu rechnen, dass Online-Shop-Betreiber wieder mit Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Umsetzung des Button-Lösung konfrontiert werden. Der ohnehin zu stark durch formelle Regelungen reglementierte Bestellvorgang in Online-Shops wird durch die Button-Lösung weiter verkompliziert.





Pressemitteilung: Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt – Mehr Verbraucherschutz durch neue EU-Richtlinie

Erscheinungsdatum
23.06.2011
Zur Verbraucherrechterichtlinie und zur darin vorgesehenen Buttonlösung gegen Kostenfallen im Internet erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt. Das Europäische Parlament ist unserem Vorschlag gefolgt und hat sich heute für eine europäische Richtlinie ausgesprochen, die wirksamen Schutz vor Kostenfallen bietet. Mit dem klaren Signal aus Brüssel können wir die Buttonlösung jetzt in Deutschland umsetzen. Heute habe ich meinen Gesetzentwurf in die Schlussabstimmung gegeben, damit das Bundeskabinett schnell entscheiden kann und dann das parlamentarische Verfahren beginnt.

Die Buttonlösung schiebt Kostenfallen im Internet einen wirksamen Riegel vor. Das neue Gesetz stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter werden verpflichtet, über den genauen Preis zu informieren, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bestellbutton unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Unseriösen Geschäftsmodellen wird mit der Neuregelung der Boden entzogen.

Zum Hintergrund:
Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.

Die Buttonlösung schafft Abhilfe. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten müssen Unternehmer künftig den Preis anzeigen und zwar unmittelbar bevor der Verbraucher bestellt. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Schaltfläche für die Bestellung unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Ist eine Schaltfläche ausnahmsweise nicht vorgesehen, muss der Unternehmer in anderer Weise dafür sorgen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.

Das Bundesjustizministerium hat sich intensiv für die Aufnahme einer solchen Buttonlösung in die europäische Verbraucherrechterichtlinie eingesetzt. Weil die Richtlinie den Grundansatz der sog. Vollharmonisierung verfolgt, wäre eine innerstaatliche Buttonlösung ohne die europäische Richtlinie nicht möglich. Eine einheitliche europäische Regelung wird zu einem hohen Wiedererkennungswert führen und schafft die Voraussetzungen dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte besser und selbstbewusster wahrnehmen. Um unnötige Verzögerungen zu verhindern, hat das Bundesjustizministerium jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt, der diesen Teil der Richtlinie vorab umsetzt.

Die Verbraucherrechterichtlinie wird darüber hinaus die Richtlinien über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte insgesamt überarbeiten. Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, durch eine Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Der Richtlinienvorschlag geht vom Grundsatz der Vollharmonisierung aus, ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln in verschiedenen Bereichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen.

Über den wirksamen Schutz vor Kostenfallen im Internet hinaus sieht der Richtlinienvorschlag insbesondere folgende Regelungen vor:

Die Frist, innerhalb der Verbraucher im Fernabsatz oder an der Haustür geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen können, wird europaweit einheitlich auf 14 Tage festgelegt (bisher nur Vorgabe einer Mindestfrist von 7 Tagen). Informiert der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht oder unzutreffend, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate. Da die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung schwierig sein kann, enthält der Richtlinienvorschlag eine Muster-Widerrufsbelehrung.

Die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder Haustürgeschäftes zu geben hat, werden europaweit vereinheitlicht. Die Informationen sind grundsätzlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu geben oder – bei Fernabsatzverträgen – in dieser Form nach Vertragsschluss zu bestätigen. Für Verträge, die bei einem bestellten Besuch geschlossen werden und sofort durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten betreffen, gelten bis zu einer Schwelle von 200 Euro erleichterte Anforderungen für die Gewährung der Informationen.

Verwendet der Unternehmer im Internet Voreinstellungen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung – im Falle einer Reise z.B. eine Reiserücktrittsversicherung – zu vermeiden, ist der Verbraucher zur Vergütung der Zusatzleistung nicht verpflichtet.

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission, weitere Verbraucherschutzrichtlinien in die neue Richtlinie einzubeziehen, konnte nicht verwirklicht werden. Die Positionen der Mitgliedstaaten zur inhaltlichen Ausgestaltung und zum Harmonisierungsniveau dieser Bereiche lagen zu weit auseinander.

Heute hat das Europäische Parlament den Richtlinienvorschlag beschlossen. Über die Richtlinie muss jetzt noch der europäische Ministerrat entscheiden. Billigt er den Standpunkt des Europäischen Parlaments, ist das Verfahren abgeschlossen und die Richtlinie damit erlassen. Die Mitgliedstaaten haben danach zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen.

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