LG Frankfurt: DENIC ist Drittschuldner bei einer Domainpfändung und kann bei fehlender Mitwirkung auf Schadensersatz haften
LG Frankfurt
Urteil vom 09.05.2011
2-01 S 309/10
DENIC
Domainpfändung
Das LG Frankfurt hat völlig zu Recht entschieden, dass die DENIC eG bei der Pfändung einer .de-Domain Drittschuldner ist. Bislang hat sich die DENIC immer auf den Standpunkt gestellt, dass sie bei einer Domainpfändung kein Drittschuldner ist. Die DENIC ist nach dieser Entscheidung verpflichtet im Pfändungsverfahren mitzuwirken. Tut sie dies nicht, so muss die DENIC ggf. Schadensersatz leisten, wenn die Domainpfändung aufgrund der fehlenden bzw. mangelhaften Mitwirkung scheitert.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 09.05.2011
2-01 S 309/10
DENIC
Domainpfändung
Das LG Frankfurt hat völlig zu Recht entschieden, dass die DENIC eG bei der Pfändung einer .de-Domain Drittschuldner ist. Bislang hat sich die DENIC immer auf den Standpunkt gestellt, dass sie bei einer Domainpfändung kein Drittschuldner ist. Die DENIC ist nach dieser Entscheidung verpflichtet im Pfändungsverfahren mitzuwirken. Tut sie dies nicht, so muss die DENIC ggf. Schadensersatz leisten, wenn die Domainpfändung aufgrund der fehlenden bzw. mangelhaften Mitwirkung scheitert.
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