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BGH: Auch Zwangsverwalter muss Schuldner Auskunft nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO kostenlos erteilen

BGH
Beschluss vom 15.07.2021
V ZB 53/20
ZwVwV §§ 17, 21, DSGVO Art. 12 Abs. 5 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Buchstabe j


Der BGH hat entschieden, dass auch ein Zwangsverwalter einem Schuldner Auskunft nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO kostenlos erteilen muss.

Leitsätze des BGH:

a) Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne von § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.

b) Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.

c) Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.
BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 - V ZB 53/20 - LG Limburg - AG Wetzlar

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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