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VG Gelsenkirchen: DSGVO gilt nicht für Altfälle die vor Inkrafttreten abgeschlossen waren und insofern auch keine Klage anhängig war

VG Gelsenkirchen
Urteil vom 11.10.2021
29 K 7031/19


Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die DSGVO nicht für Altfälle gilt, die vor Inkrafttreten abgeschlossen waren und insofern auch keine Klage anhängig war.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Der Kläger macht, wie sich aus dem Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung ergibt, einen Rechtsbehelf nach Art. 78 DS-GVO geltend. Mit dem gegen die beklagte LDI als für das Land Nordrhein-Westfalen zuständiger Datenschutzaufsichtsbehörde gerichteten Antrag, ein Verbot gegenüber dem Landgericht C. zu verhängen, begehrt der Kläger auf der Grundlage der DS-GVO die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts durch die Aufsichtsbehörde, hilfsweise die Neubescheidung. Dieses Begehren ist im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verfolgen.

Dabei kann Ausgangspunkt für ein Tätigwerden des Beklagten allein die Eingabe des Klägers vom 15. Dezember 2017 sein, die die LDI mit Schreiben vom 23. Januar 2018 beantwortet hat. Danach hat sich der Kläger nicht mehr an die Aufsichtsbehörde gewendet.

Unabhängig von der Frage, welche Ansprüche der Beschwerdeführer gegen die Aufsichtsbehörde nach Art. 77, 57 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO hat und ob die ablehnende Entscheidung der Aufsichtsbehörde inhaltlich auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüft werden kann,

vgl. zum Streitstand: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 1 S 3001/19, juris Rn. 51 ff.; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2019 – 5 Bf 291/17 –, juris Rn. 63 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris Rn. 31 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 - AN 14. K 19.00272 –, juris Rn 42 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 K 307/20.WI –, juris Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2021 – 29 K 7710/19 –, n.v.,

ist dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 15. Dezember 2017 ein Rückgriff auf die DS-GVO verwehrt. Der mit der Eingabe des Klägers eingeleitete Vorgang war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung abgeschlossen, so dass das neue Recht hierauf keine Anwendung findet. Jedenfalls wäre die erhobene Verpflichtungs- und Bescheidungsklage verfristet. Eine (neue) Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO hat der Kläger vor Klageerhebung nicht eingereicht, sodass es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt.

Maßgeblich bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage.

Vgl. W.-R. Schenke/R.P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 217 m.w.N.

Eine Weiterbehandlung des nach altem Recht gestellten Antrags vom 15. Dezember 2017 nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 kommt daher nicht in Betracht, weil es gemäß § 72 DSG NRW bereits am 25. Mai 2018 außer Kraft getreten ist. Abgesehen davon, dass der Betroffene nach dem DSG NRW a.F. keinen Rechtsanspruch auf bestimmte tatsächliche oder rechtliche Feststellungen, wie etwa auf die Vornahme einer Beanstandung, hatte,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 1993 – 25 A 2307/91 –, CR 1994,117,

stützt der Kläger seinen Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörden dementsprechend auch nicht auf altes Datenschutzrecht.

Rechtsschutz nach Art. 78 DS-GVO gegen die Mitteilung der LDI vom 30. Januar 2018 kann der Kläger nicht in Anspruch nehmen. Denn die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung findet auf den Vorgang im Zusammenhang mit der Eingabe vom 15. Dezember 2017 keine Anwendung.

Nach allgemeinen Grundsätzen erfasst neues Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig auch anhängige Verfahren, weshalb jeder Beteiligte während des Verfahrensverlaufes mit einer Änderung der hierfür geltenden Regeln rechnen muss.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. März 1985 – 9 C 47/84 –, juris Rn. 13, m.w.N.

Beim Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung war ein datenschutzrechtliches Verfahren des Klägers jedoch nicht mehr anhängig.

Die zum Zeitpunkt der Eingabe vom 15. Dezember 2017 geltende Vorschrift des § 25 Abs. 1 DSG NRW a.F., in der das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, geregelt war, gab dem Betroffenen einen Anspruch darauf, dass seine Eingabe erledigt wird. Dazu gehörte die Entgegennahme, die sachliche Prüfung sowie Bescheidung,

Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 2. Juni 1993 – 25 A 2307/91 –, CR 1994,117,

wobei es sich bei letzterer mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um sogenanntes schlicht hoheitliches Handeln handelte.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2013 – 26 K 7148/12 –, juris Rn. 7.

Diesen Anspruch hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom 23. Januar 2018, mit dem dem Kläger das Ergebnis der Prüfung seiner Eingabe mitgeteilt worden war, vollumfänglich erfüllt. Mit der Bekanntgabe des Schreibens war das durch die Anrufung der LDI eingeleitete Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Die Datenschutzgrundverordnung sowie die aktuellen nationalen Datenschutzgesetze traten jedoch erst danach, nämlich am 25. Mai 2018 in Kraft.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Datenschutzvorschriften war der Vorgang auch nicht bei Gericht anhängig. Hinsichtlich eines durch Klageerhebung entstandenen Prozessrechtsverhältnisses gilt in gleicher Weise der oben genannte allgemeine Grundsatz, dass neues Recht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig auch anhängige Verfahren erfasst.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1982 - 9 B 3520/82 - juris Rn. 8.

Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den Fallkonstellationen, über die das OVG Hamburg zu entscheiden hatte. Dort war die Entscheidung der Aufsichtsbehörde zwar ebenfalls jeweils noch auf der Grundlage alten Datenschutzrechts ergangen. In beiden Fällen hatten die Kläger aber bereits im Jahr 2016, also deutlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts Klage erhoben.

Vgl. OVG Hamburg, Urteile vom 7. Oktober 2019 – 5 Bf 279/17 und 5 Bf 291/17 –, beide juris,

Das hatte zur Folge, dass die anhängigen Verfahren vom neuen Verfahrensrecht erfasst wurden. Nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren für die im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche daher die seit dem 25. Mai 2018 geltende DS-GVO und die auf nationaler Ebene neugefassten Datenschutzbestimmungen maßgeblich.

Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2019 – 5 Bf 291/17 –, juris Rn. 45.

Eine solche Weiterbehandlung eines laufenden Klageverfahrens nach neuem Recht kommt hier mangels am 25. Mai 2018 anhängiger Klage nicht in Betracht.

Aus dem materiellen Recht ergibt sich nichts anderes. Weder die DS-GVO noch das DSG NRW enthalten Übergangsregelungen, die auch abgeschlossene Altfälle einer nachträglichen Bewertung durch die Aufsichtsbehörde unterwerfen. Eine solche (echte) Rückwirkung der neuen Datenschutzgesetze hätte ausdrücklicher Geltungsanordnung des Gesetzgebers bedurft.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1985 – 9 C 47/84 –, juris Rn. 14.

Aus der allgemeinen Zielsetzung der Datenschutzgrundverordnung, die Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere das Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu wahren,

Hornung/Spiecker gen. Döhmann, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Einl. Rn. 312,

und einheitliche Maßstäbe bei der Anwendung und Durchsetzung des Datenschutzrechts zu schaffen,

vgl. Körffer, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 55 DS-GVO Rn 1;

lässt sich nicht ableiten, dass nach altem Recht gestellte und entschiedene Eingaben bei der Aufsichtsbehörde einer erneuten Überprüfung nach den neuen Datenschutzbestimmungen unterliegen sollen. Das bedeutet, dass der Bestand der nach altem Recht abgeschlossenen Anrufungsverfahren von der Gesetzesänderung unberührt bleibt.

Selbst wenn zugunsten des Klägers die Anwendbarkeit der DS-GVO unterstellt wird, wäre seine Klage unzulässig. Denn dann wäre die Klagefrist versäumt. Mit der Verhängung eines Verbots gegenüber dem Landgericht C. begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts durch die beklagte LDI. Für die Verpflichtungsklage gilt die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids nach § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. Das Schreiben vom 23. Januar 2018, mit dem die - im Sinne der DS-GVO als Beschwerde zu wertende - Eingabe des Klägers abschlägig beschieden wurde, enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Daher gilt nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist. Zwischen dem dem Kläger bekannt gegebenen Schreiben vom 23. September 2018 und der Klageerhebung am 24. September 2019 lagen jedoch über anderthalb Jahre.

Einen neuen Antrag auf datenschutzrechtliches Einschreiten des Beklagten nach Art. 77 DS-GVO hat der Kläger vor Klageerhebung nicht gestellt. Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes abhängt.

Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Vorb. § 40, Rn. 11.

Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus den §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nachdem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Der Antrag muss grundsätzlich bereits vor der Erhebung der Verpflichtungsklage gestellt worden sein und beinhaltet insofern eine Zugangsvoraussetzung.

R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 42, Rn. 6.

Der Kläger hat vor Klageerhebung keine Beschwerde im Sinne der DS-GVO erhoben. Soweit der Beklagte die Klageschrift als Beschwerde im Sinne der DS-GVO aufgefasst und eine Stellungnahme des Landgerichts C. eingeholt hat, vermag dies das Fehlen eines vorherigen Antrags nicht zu heilen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung eines Obergerichts ab."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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