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BVerwG: Bei per beA übermittelten Schriftsätzen die nicht qualifiziert elektronisch signiert sind muss die den Schriftsatz verantwortende Person selbst versenden

BVerwG
Beschluss vom 12.10.2021
8 C 4.21


Das BVerwG hat entschieden, dass bei per beA übermittelten Schriftsätzen, die nicht qualifiziert elektronisch signiert sind, die den Schriftsatz verantwortende Person selbst versenden muss.

Leitsatz des Gerichts:

Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die elektronisch übermittelte Revisionsbegründung war ausweislich des Transfervermerks nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Sie wurde lediglich durch die grafische Wiedergabe der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers einfach signiert. Die Revisionsbegründung wurde auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 VwGO übersandt.

a) Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 3 Bs 130/21 - juris LS 1 u. Rn. 15; zur Parallelregelung in § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO ebenso BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 = juris Rn. 24; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 - 11 U 146/18 - NJW 2019, 2176 LS 3 u. Rn. 63). Dagegen genügt nicht, dass eine andere Person - wie hier die Kanzleimitarbeiterin - die Versendung vornimmt.

Schon die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die den Schriftsatz verantwortende Person bei einer elektronischen Übermittlung zur Wahrung des Schriftformerfordernisses entweder qualifiziert elektronisch signieren oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Auch der systematische Gleichrang beider Tatbestandsalternativen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO und der Zweck der Regelung, die Identität des Urhebers und die Authentizität des Dokuments zu sichern, sprechen für die eingangs dargestellte Auslegung. Sie gebieten, das Erfordernis des sicheren Übermittlungsweges in einer Weise zu konkretisieren, die jeweils zuverlässigen Schutz vor nicht autorisierten Versendungen oder Textmanipulationen bietet. Bei lediglich einfach signierten Dokumenten, die aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt werden, ist dazu eine Versendung durch die Person erforderlich, die den Schriftsatz einfach signiert und damit verantwortet (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 Rn. 14, vgl. Rn. 27 f. u. 32). Andernfalls wären unautorisierte Übermittlungen und Manipulationen des Textes nicht ausgeschlossen, weil der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs auch anderen Personen eine Zugangsberechtigung einräumen darf (vgl. § 31a Abs. 3 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO; § 23 Abs. 3 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV) und einfache Signaturen auch von solchen Personen angebracht werden können. Zwar darf der Inhaber des Postfachs das Recht zur Versendung nicht qualifiziert signierter elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV nicht auf andere Personen übertragen. Eine Versendung durch sie ist aber technisch möglich (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2021 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 Rn. 21 u. 26).

b) Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert. Fehlt er, kann nicht von einem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO ausgegangen werden.

Der vHN ist eine fortgeschrittene, prüfbare elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 S. 73); § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RAVPV; OVG Bremen, Beschluss vom 15. April 2020 - 1 B 32/20 - juris Rn. 7). Er wird bei der Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. In diesem Fall erscheint beim Eingang der Nachricht (§ 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Transfervermerk gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 298 Abs. 2 ZPO in der Zeile "Informationen zum Übermittlungsweg" der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach" (OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 6 W 68/20 - NJW 2021, 786 = juris Rn. 24 f.). Fehlt ein solcher Eintrag, ohne dass dies allein auf einen - hier weder vorgetragenen noch sonst erkennbaren - technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und damit als bloße EGVP-Nachricht oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind.

Die Absenderangabe und die auch in solchen Fällen mit versandte "SAFE-ID" oder "Nutzer-ID" können den vHN nicht ersetzen. Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht die das Dokument versendende Person (dazu näher BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 Rn. 26 m.w.N.).

c) Von einer wirksamen fristgerechten Übermittlung der Revisionsbegründung kann auch nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze ausgegangen werden, die zu Unterschriftsmängeln entwickelt wurden. Wegen der Manipulationsanfälligkeit elektronischer Übermittlung sind diese Grundsätze nicht auf die Übersendung von Dokumenten gemäß § 55a Abs. 3 VwGO übertragbar (OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris LS 2 u. Rn. 4). Im elektronischen Rechtsverkehr lassen sich Identität und Authentizität nach der § 55a Abs. 3 VwGO zugrundeliegenden Einschätzung des Gesetzgebers nur durch elektronische Legitimationsverfahren verlässlich gewährleisten. Im Fall der qualifizierten elektronischen Signatur werden sie zum Signieren selbst eingesetzt. In den Fällen der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach bestehen sie in der persönlichen Anmeldung des Inhabers zur eigenhändigen Versendung aus dem für ihn eingerichteten Postfach. Da dessen exklusive Nutzung durch ihn technisch nicht gesichert ist, lässt sich eine Absendung einfach signierter Dokumente mit seinem Wissen und Wollen nur durch eine solche Anmeldung hinreichend sicher belegen.

d) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers weicht die dargestellte Auslegung des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO nicht vom Beschluss des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20 , 1 PKH 7.20 - (juris Rn. 5) ab. Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob ein bestimmender Schriftsatz nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 3 VwGO eingereicht wurde, wenn ihm neben dem vHN eine qualifizierte elektronische Signatur des Bearbeiters beigegeben war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht verneint, weil § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO zwei selbstständige Tatbestandsalternativen enthält. Außerdem weist der Beschluss darauf hin, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV - nur die Behörde als Inhaberin des Postfachs aus dem vHN zu erkennen sein muss und nicht - zusätzlich - der Sachbearbeiter, der das Dokument einfach signiert hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20 , 1 PKH 7.20 - juris Rn. 8).

e) Die dargestellten Anforderungen an eine sichere Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 Nr. 2 VwGO benachteiligen Rechtsanwälte nicht gleichheitswidrig gegenüber Inhabern und Nutzern eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs. Formgerechte Übermittlungen aus beiden Postfächern setzen nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO bei Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur jeweils eine einfache Signatur und eine elektronische Übermittlung mit vHN voraus. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als der vHN bei der Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur bei Versendung durch den persönlich angemeldeten Postfachinhaber erteilt wird, während bei der Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach eine Versendung durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten (§ 8 ERVV) genügt. Der sachliche Grund dafür liegt darin, dass das Anwaltspostfach ausschließlich für ein bestimmtes Mitglied der Rechtsanwaltskammer, also eine einzige natürliche Person eingerichtet wird, während Inhaber des Behördenpostfachs eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Anwälte dürfen anderen Personen den Zugang zum Postfach eröffnen, diesen aber weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die Versendung einfach signierter Schriftsätze übertragen. Die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts kann dagegen nur durch ihre Vertreter handeln. Sie ist nach § 8 Abs. 1 bis 3 ERVV befugt, dazu von ihr bestimmte natürliche Personen mit Zertifikaten und Passwörtern auszustatten, muss aber nach Absatz 4 Satz 2 der Norm sicherstellen, dass nur diese Personen Zugang zum Postfach haben. Bedienstete ohne Zertifikate und Passwörter sind danach vom Zugang zum Postfach ausgeschlossen.

Der Einwand, eine Telefaxübermittlung der Revisionsbegründung am 5. August 2021 hätte keine höhere Sicherheit geboten als die nicht-eigenhändige elektronische Übersendung, trifft nicht zu. Das Telefax hätte die Schriftform nur gewahrt, wenn das Original die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trug. Die Übersendung der Revisionsbegründung per Telefax am 6. August 2021 konnte die bereits am Vortag abgelaufene Frist nicht mehr wahren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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