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BGH: Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung wird mit Rechtskraft eines Urteils vererblich - vorläufige Vollstreckbarkeit genügt nicht

BGH
Urteil vom 29.11.2021
VI ZR 258/18
BGB § 823


Der BGH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung mit Rechtskraft eines Urteils vererblich ist, die vorläufige Vollstreckbarkeit jedoch insoweit nicht genügt.

Leitsatz des BGH:
Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung wird grundsätzlich erst mit Rechtskraft eines dem Verletzten die Geldentschädigung zusprechenden Urteils vererblich; ein nicht rechtskräftiges, nur vorläufig vollstreckbares Urteil genügt nicht (Fortführungen Senatsurteile vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16, BGHZ 215, 117; vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 24).

BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18 - OLG Köln - LG Köln

Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: "VERMÄCHTNIS – DIE KOHL-PROTOKOLLE" - Kein Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für Kohl-Witwe da Anspruch nicht vererblich über die Entscheidung berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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