LG Berlin: Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraftanlagen wettbewerbswidrig
LG Berlin
Urteil vom 05.05.2011
5 U 94/11
Fotos von Windkraftanlagen
Das LG Berlin hat entschieden, dass Werbung für Umwelteigenschaften von Atomkraftwerken mit Fotos von Windkraftanlagen wettbewerbswidrig ist. Die Antragsgegner haben Berufung eingelegt, so dass nun das Kammergericht Berlin über die Sache entscheiden muss.
Die vollständige Pressemitteilung des KG Berlin finden Sie hier:
Urteil vom 05.05.2011
5 U 94/11
Fotos von Windkraftanlagen
Das LG Berlin hat entschieden, dass Werbung für Umwelteigenschaften von Atomkraftwerken mit Fotos von Windkraftanlagen wettbewerbswidrig ist. Die Antragsgegner haben Berufung eingelegt, so dass nun das Kammergericht Berlin über die Sache entscheiden muss.
Die vollständige Pressemitteilung des KG Berlin finden Sie hier:
Landgericht Berlin: Keine Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraftanlagen (PM 73/2011)
Pressemitteilung
Berlin, den 18.07.2011
Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin
Die Werbung für die Umwelteigenschaften von Atomkraftwerken mit Fotos von Windkraftanlagen stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Das hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Mai 2011 entschieden und eine am 7. Dezember 2010 erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigt, mit der einem Verein und anderen Personen untersagt worden ist, eine Werbeanzeige mit einem entsprechenden Bild zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Auf dem Bild ist das Kernkraftwerk Unterweser zu sehen, davor vier Windkraftanlagen eines von der Antragstellerin hergestellten Modells; überschrieben ist beides mit „Klimaschützer unter sich. Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null“.
Dies stelle, so das Landgericht, eine unzulässige Vereinnahmung der guten Eigenschaften von Windenergie zu Gunsten von Kernkraftwerken dar, die durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt sei.
Gegen die Entscheidung haben die Antragsgegner Berufung zum Kammergericht eingelegt.
Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Mai 2011
- 91 O 35/11 -
Kammergericht
- 5 U 94/11 -
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