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BGH: Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an Preisinformationen bei Kopplungsangeboten richten sich nach § 5 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 1 bzw. 2 UWG , § 4a UWG und § 3 Abs. 1 bzw. 2 UWG

BGH
Urteil vom 25.11.2021
I ZR 148/20
Kopplungsangebot III
UWG § 3 Abs. 1 und 2, § 4a, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2, § 5a Abs. 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass sich die wettbewerbsrechtliche Anforderungen an Preisinformationen bei Kopplungsangeboten nach § 5 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 1 bzw. 2 UWG , § 4a UWG und § 3 Abs. 1 bzw. 2 UWG richten.

Leitsatz des BGH:

Die an die Preisinformation bei Kopplungsangeboten zu stellenden Anforderungen ergeben sich nunmehr aus dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG), dem Tatbestand der Informationspflichtverletzung (im unternehmerischen Verkehr § 5a Abs. 1 UWG, im Verhältnis zu Verbrauchern § 5a Abs. 2 UWG) sowie aus dem Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen (§ 4a UWG) und der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel (im unternehmerischen Verkehr § 3 Abs. 1 UWG, im Verhältnis zu Verbrauchern § 3 Abs. 2 UWG; Weiterführung von BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 173/01, BGHZ 151, 84 - Kopplungsangebot I; Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 253/00, BGHZ 154, 105 - Gesamtpreisangebot).

BGH, Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148/20 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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