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LG Wiesbaden: Bei Verstoß gegen DSGVO kein Unterlassungsanspruch in analoger Anwendung von §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB

LG Wiesbaden
Urteil vom 22.01.2022
10 O 14/21

Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass der Betroffene bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO keinen Unterlassungsanspruch in analoger Anwendung von §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB hat. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Regelungen der DSGVO abschließend sind und gerade keinen Unterlassungsanspruch vorsehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Kläger hat schon nicht schlüssig dargelegt, wann er was in welchem konkreten Onlineshop der Beklagten bestellt haben will und ob es sich um einen allgemeinen Suchaufruf gehandelt hat oder ob Verstöße bei der konkreten Bestellung aufgefallen sind. Insbesondere wenn er geltend macht, dass seine Daten an bestimmte unter a) bis q) in seinem Antrag aufgelisteten Betreiber weitergeleitet worden seien, müssen sich irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, dass dies auch tatsächlich der Fall war. Diesbezüglich bedarf es ein Mindestmaß an Informationen, so dass die Behauptung überhaupt nachvollziehbar ist. Denn grundsätzlich muss jemand, der Unterlassung von einem anderen verlangt, nachweisen, dass die beanstandete Handlung überhaupt stattgefunden hat. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 6.1.2022 (Bl. 29 d.A.) darlegt, geht der Kläger selbst von einer objektiven Klagehäufung aus und dass die Unterlassungsanträge hinsichtlich der genannten Dienste nicht alternativ, sondern kumulativ gestellt werden. Damit muss die Einbindung jeden Dienstes jeweils substantiiert dargelegt werden. Es reicht keinesfalls alle möglichen und denkbaren Betreiber aufzulisten, um der Darlegungslast nachzukommen.

Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin (vgl. Schriftsatz vom 28 10.2021, Bl. 158 d. A.), dass auch jeglicher Vortrag dazu fehlt, dass die verwendete IP-Adresse (dynamische IP-Adresse?) eine Identifikation des Klägers überhaupt ermöglicht.

Es zeigt sich hier sehr deutlich, dass es dem Kläger wohl nicht um eine konkrete Betroffenheit geht und er seine personenbezogenen Rechte verletzt sieht, sondern um eine grundsätzliche abstrakte Klärung. Dies zeigt sich bereits darin, dass es in dem vorliegenden Fall offenbar keinerlei vorgerichtlichen Schriftverkehr gegeben hat, bei dem auch selbstverständlich bestimmte Mindestangaben erforderlich sind, damit sich die angegangene Partei überhaupt verteidigen kann.

2. Im Übrigen scheitert der Antrag des Klägers daran, dass der Kläger für seinen Anspruch keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Ausdrücklich verlangt der Kläger Unterlassung und bezieht sich inhaltlich auf Normen, die sich in der DSGVO finden. Die DSGVO sieht allerdings gerade keinen Unterlassungsanspruch vor. Sofern er sich auf die Art. 6 und Art. 44 DSGVO bezieht, handelt es dabei gerade nicht um Anspruchsgrundlagen. Für einen zivilrechtlichen Anspruch reicht jedenfalls nicht aus, dass es Vorschriften im Sinne von Erlaubnis- oder Verbotsnormen gibt, sondern dass es muss Norm geben, die für den Einzelnen einen subjektiven Anspruch formuliert und damit als Grundlage für die Geltendmachung eines Anspruchs herangezogen werden kann.

Die Anspruchsgrundlage, die die DSGVO vorsieht, ist der Art. 17, der aber nicht das klägerische Begehren abdeckt, da es dem Kläger nicht um das Recht auf Löschung seiner Daten geht. Die Entscheidungen, die er für seinen Anspruch anführt, so z.B. BGH, Urteil vom 27. 7. 2020, Az. VI ZR 405/18 beschäftigen sich im Gegensatz zu seinem Begehren jedoch genau mit diesem Anspruch gemäß Art. 17 DSGVO. In diesem Fall, den der Kläger zur Begründung angeführt hat, ging es jedoch um die Voraussetzungen eines Auslistungsanspruchs gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes (Entfernung von links aus Suchergebnislisten) und gerade nicht um einen Unterlassungsanspruch.

Einen Unterlassungsanspruch, so wie ihn der Kläger geltend machen will, kennt die DSGVO nicht.

a) Sofern der Kläger der Ansicht ist, dass hier § 1004 BGB analog i.V.m. Art. 6 DSGVO gelten müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Ein dem § 1004 BGB vergleichbaren Unterlassungsanspruch sehen die Regelungen der DSGVO nicht vor. Bei der DGSVO handelt es sich um vollharmonisiertes Gemeinschaftsrecht mit einem eigenen, abschließenden Sanktionssystem. Art.79 Abs. 1 DSGVO regelt das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bleiben lediglich verwaltungsgerichtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe unbeschadet. Die Inanspruchnahme von Zivilgerichten gehört nicht dazu. Damit gibt es eine Sperrwirkung.

Eine entsprechende Öffnungsklausel in der DSGVO fehlt also, die eine Erweiterung der betroffenen Rechte durch den nationalen Gesetzgeber oder Gerichte erlauben würde. Eine solche Öffnungsklausel wäre aber erforderlich, da es sich um voll harmonisiertes Gemeinschaftsrecht handelt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten innerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO weder einen weiterreichenden noch einen geringeren Schutz vorsehen dürfen. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind diese aufgrund des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vorrangig. Dies bedeutet, dass die Anspruchsgrundlagen der DSGVO grundsätzlich als abschließend anzusehen sind.

b) Auch der Effektivitätsgrundsatz, auf den sich der Kläger auf im Schriftsatz vom 6.1.2022 (Bl.118 d.A.) beruft, führt nicht dazu, dass entgegen diesen allgemeinen Grundsätzen im Unionsrecht eine Anspruchsgrundlage für Unterlassungsansprüche zu bejahen ist. Subjektive Ansprüche bedürfen auch nach der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich gesonderter Anspruchsgrundlagen. Auch wenn das europäische Datenschutzrecht dem Zweck dient, einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, ist das nicht gleichbedeutend damit, dass jeder ein individuelles Klagerecht bekommen muss. Dies gilt gerade angesichts der Tatsache, dass der Kläger die Möglichkeit hat, sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden, die genau die Aufgabe hat, entsprechende Fragestellungen einer Klärung zuzuführen. Denn die Person, die der Auffassung ist, dass ihre Daten in rechtswidriger Weise verarbeitet worden seien, hat die Möglichkeit gemäß Art. 79 DGSVO aufsichtsbehördliche Aufsichtsmaßnahmen anzuregen, auch wenn ihr kein Anspruch auf Ergreifung bestimmter Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörde zustehen mag. Eine Rechtsschutzlücke, die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB begründen könnte, liegt damit nicht vor.

c) Der Kläger vermag für seine Ansicht auch keine höchstrichterliche Entscheidung heranzuziehen. Auch die von ihm im Schriftsatz vom 7.1.2022 zitierte Entscheidung des BGH vom 21.1.2021, Az. I ZR 207/19 stützt seine Auffassung nicht. In dieser Entscheidung geht es um einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des Rechts am eigenen Namen. In dieser Entscheidung erwähnt der BGH (Rn.39) zwar ausdrücklich die Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es dahingestellt habe sein lassen, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch angesichts des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der DSGVO weiterhin aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG ableiten lasse oder inzwischen auf §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Der BGH trifft selbst aber auch keine Entscheidung in dem Sinne, dass ein Anspruch gemäß 1004 analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO bestehe. Dies brauchte der BGH in seiner Entscheidung auch nicht, da er grundsätzlich einen Anspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB und 22, 23 KUG geprüft hat.

d) Im Übrigen würde nach Auffassung des Gerichts selbst bei fehlender Sperrwirkung kein Unterlassungsanspruch gegeben sein. Mit § 1004 BGB analog können nicht beliebige quasinegatorische Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche begründet werden. Einen solchen Schutz können nur Rechtspositionen genießen, die dem Eigentum funktional entsprechen, da die spezifische Funktion von § 1004 BGB gerade im Schutz des Sacheigentums liegt. Das Recht an den eigenen Daten entspricht dem Eigentum funktional nicht, da das Eigentum für den Eigentümer ein umfassendes Ausschließungs- und Nutzungsrecht begründen nach § 903 BGB. Personenbezogene Daten sind jedoch nicht in diesem Sinne absolut geschützt, da der von der Datenverarbeitung betroffenen Person kein absolutes Recht an ihren Daten zusteht, sie also keine umfassende Nutzungs- und Ausschlussbefugnis hat (vgl. dazu Münchener Kommentar, 8.Auflage 2020, § 1004 BGB, Rn.34-36).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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