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OLG Stuttgart: Vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage ist keine Gegenabmahnung erforderlich

OLG Stuttgart
Beschluss vom 17.08.2011
4 W 40/11


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage als Reaktion auf eine Abmahnung keine Gegenabmahnung erforderlich ist, um die Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis des Abmahnenden zu vermeiden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Eine Gegenabmahnung ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich - wie vorliegend geschehen - negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 - Unberechtigte Abmahnung - und GRUR 2004, 790, 793 - Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart - 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., §.4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlr. weiteren Nachw.). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes[...]"


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