LG München: Google / Alphabet muss für seine kostenpflichten Google One-Dienste nach § 312k BGB auf der Website für Verbraucher einen Kündigungsbutton vorhalten
LG München
Urteil vom 19.03.2024
33 O 935/23
Das LG München hat entschieden, dass Google / Alphabet für seine kostenpflichten Google One-Dienste nach § 312k BGB auf der Website für Verbraucher einen Kündigungsbutton vorhalten muss.
Urteil vom 19.03.2024
33 O 935/23
Das LG München hat entschieden, dass Google / Alphabet für seine kostenpflichten Google One-Dienste nach § 312k BGB auf der Website für Verbraucher einen Kündigungsbutton vorhalten muss.
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