Skip to content

BGH: § 312 Abs. 6 BGB ist nicht richtlinienkonform auszulegen - Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen

BGH
Urteil vom 04.04.2024
I ZR 137/23
BGB § 312 Abs. 6, § 312g Abs. 1; Richtlinie 2002/65/EG Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass § 312 Abs. 6 BGB nicht richtlinienkonform einschränkend auszulegen ist. Mithin besteht kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen.

Leitsatz des BGH:
Die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 6 BGB, nach der die Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht auf Versicherungsvermittlungsverträge anwendbar sind, ist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Versicherungsvermittlungsverträgen nicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen,dass für sie ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB besteht. Es besteht keine unionsrechtliche Verpflichtung, ein Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Versicherungsvermittlungsverträge vorzusehen.

BGH, Urteil vom 4. April 2024 - I ZR 137/23 - LG Traunstein - AG Traunstein

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen