BGH: § 287 ZPO erleichtert für den Geschädigten nicht nur die Beweisführung sondern auch die Darlegungslast
BGH
Beschluss vom 30.07.2024
VI ZR 122/23
ZPO § 287
Der BGH hat entschieden, dass § 287 ZPO für den Geschädigten nicht nur die Beweisführung sondern auch die Darlegungslast erleichtert.
Leitsatz des BGH:
Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen.
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 - VI ZR 122/23 - OLG Frankfurt am Main - LG Gießen
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 30.07.2024
VI ZR 122/23
ZPO § 287
Der BGH hat entschieden, dass § 287 ZPO für den Geschädigten nicht nur die Beweisführung sondern auch die Darlegungslast erleichtert.
Leitsatz des BGH:
Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen.
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 - VI ZR 122/23 - OLG Frankfurt am Main - LG Gießen
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