Skip to content

BGH: Klausel zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam - kein Verstoß gegen Transparenzgebot

BGH
Urteil vom 25.09.2024
IV ZR 350/22
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, AVB Wohngebäudeversicherung (hier: Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) aa) VGB 2014)


Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Wohngebäuderversicherung wirksam ist. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot oder unangemessene Benachteiligung vor.

Leitsatz des BGH:
Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung, die dem Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften aufgibt, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

BGH, Urteil vom 25. September 2024 - IV ZR 350/22 - OLG Celle - LG Stade

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen