Skip to content

LG Stuttgart: Wettbewerbswidrige Lockvogelangebote von Banken für Sofortkredite, wenn in der Werbung nur der Mindestzinssatz und nicht leicht erkennbar die Zinsspanne angegeben wird

LG Stuttgart
Urteil vom 22.09.2011
17 O 165/11

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriges Lockvogelangebot von Banken für Sofortkredite vorliegt, wenn in der Werbung nur der Mindestzinssatz und nicht leicht erkennbar die mögliche Zinsspanne angegeben wird.

In der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes heißt es:
"Kunden zahlen oft mehr als das Doppelte des Topzinssatzes
Die CreditPlus Bank hatte im Internet für einen "Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins" geworben. Erst durch Klick auf das darunter befindliche Zeichen "(i)" öffnete sich ein weiteres Fenster mit dem repräsentativen Beispiel. Dafür gab die Bank einen Effektivzins von 8,99 Prozent an. Außerdem ging erst aus der Zusatzinformation hervor, dass der Effektivzins für den Kredit sogar bis zu 12,99 Prozent betragen kann.

Bank muss Zinsspanne angeben
Die Richter sahen in der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Eine effektive Information des Verbrauchers sei nur gewährleistet, wenn dieser nicht nur den niedrigsten, sondern auch den höchsten Effektivzins für den angebotenen Kredit kennt. Die Bank dürfe daher nicht mit einem "Ab-Zinssatz" werben. Sie müsse vielmehr die Spanne der Effektivzinssätze angeben"


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die vollständige Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen