Skip to content

BGH: Deckelung von Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG gilt nicht für Altfälle

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I ZR 145/10
§ 97a Abs. 2 UrhG


Der BGH hat entschieden, dass die Deckelung des Abmahnkosten auf 100 EURO nach § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf Fälle anzuwenden ist, bei denen die Abmahnung vor Inkrafttreten der Vorschrift ausgesprochen wurde. § 97a Abs. 2 UrhG trat am 01.08.2008 in Kraft. Der BGH hat sich dabei nicht näher mit der Frage befasst, wann eine Deckelung der Abmahnkosten tatsächlich in Betracht kommt. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH Gelegenheit erhält, sich insbesondere mit der Frage zu befassen, ob § 97a Abs. UrhG auch auf Filesharing-Fälle anzuwenden ist, und die Fehlentwicklung in der Rechtsprechung (z.B. LG Köln, Urteil vom 21.04.2010 - 28 O 596/09) korrigiert.

Aus den Entscheidungsgründen:
Zwischen den Parteien stehe außer Streit, dass die Abmahnung wegen einer Urheberechtsverletzung berechtigt gewesen sei und der Klägerin gegen den Beklagten daher ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zustehe. Dieser Anspruch sei jedoch gemäß § 97a Abs. 2 UrhG der Höhe nach auf 100 € beschränkt.
[...]
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, ob und inwieweit die Klägerin vom Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann, nicht nach § 97a UrhG zu beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 17 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 29 = WRP 2011, 881 - Sedo). Zu diesem Zeitpunkt war § 97a UrhG noch nicht in Kraft getreten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

§ 97a UrhG Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen