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Volltext BGH liegt vor: Fehlen der Telefonummer in der Widerrufsbelehrung steht bei richlinienenkonformer Auslegung dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen

BGH
Beschluss vom 25.02.2025
VIII ZR 143/24
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. h


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Fehlen der Telefonummer in der Widerrufsbelehrung steht bei richlinienenkonformer Auslegung dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.

BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 - KG Berlin - LG Berlin II

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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