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BFH: Statthafte Klageart für Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO gegen das Finanzamt ist eine Verpflichtungsklage - es gilt die Monatsfrist nach §§ 47, 55 FGO

BFH
Urteil vom 06.05.2025
IX R 2/23


Der BFH hat entschieden, dass statthafte Klageart für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO gegen das Finanzamt eine Verpflichtungsklage ist. Es gilt nach Ansicht des BFH hierfür die einmonatige Frist nach §§ 47 Abs.1 , 55 Abs. 2 Satz 1 FGO.

Leitsätze des BFH:
1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑ (Anschluss an Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 - 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14).

2. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (das heißt "jederzeit") erheben zu können.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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