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LG Hamburg: Online-Coaching benötigt keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG wenn eine Lernkontrolle nicht verpflichtend im Vertrag vorgesehen ist

LG Hamburg
Urteil vom 21.07.2025
311 O 393/24


LG Hamburg hat entschieden, dass Online-Coaching keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG benötigt, wenn eine Lernkontrolle nicht verpflichtend im Vertrag vorgesehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht schon entgegen, dass dessen Inhalt nicht im Sinne der erforderlichen essentialia hinreichend bestimmt wäre. Vielmehr lassen sich dessen Inhalte unschwer jedenfalls durch Auslegung dahingehend ermitteln, dass die Beklagte den Zugang zu Lehrvideos zu den benannten Themen, wöchentliche Zoom Calls, WhatsApp-Betreuung sowie Kontakte zu Agenten schuldet. Dies ist hinreichend.

Der streitgegenständliche Vertrag unterfällt dem Anwendungsbereich des FernUSG nicht dergestalt, dass seine wirksame Durchführung von dem Zulassungserfordernis gemäß § 12 FernUSG abhängt.

Dabei kann im Ergebnis zunächst dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - auch Verträge zwischen Unternehmen dem Anwendungsbereich des FernUSG unterfallen, denn jedenfalls der vorliegende Vertrag ist schon deshalb vom Anwendungsbereich ausgenommen, weil „Teilnehmer“ hier bestimmungsgemäß nicht lediglich eine singuläre Person war, sondern die vertraglich geschuldeten Inhalte neben dem Kläger einer weiteren Person zur Verfügung standen. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vor der Kammer, von der Beklagten nicht bestritten, erklärt, dass er den ursprünglichen, im Januar 2024 geschlossenen Vertrag für sich geschlossen habe. Später habe er eine weitere Person hinzufügen wollen, mit der er das Coaching sowie das Geschäft zusammen habe machen wollen. Auch habe man sich die Arbeit teilen wollen, wobei er für die Webseite zuständig habe sein sollen.

Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation eines Teilnehmers als Verbraucher oder Unternehmer sieht das FernUSG jedenfalls eine Definition eines Teilnehmers als Mehrheit von Personen nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, dass diese als Teilnehmer am Unterricht eine einzelne Person voraussetzen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 FernUSG. Danach verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht neben der Lieferung des Fernlehrmaterials einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel zu einer Überwachung des Lernerfolgs, insbesondere eingesandte Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren und dem Teilnehmer am Fernunterricht diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt. Soweit das Gesetz hier auf den konkreten Teilnehmer am Fernunterricht abstellt, dessen Leistungen kontrolliert und der im erkennbar benötigten Umfang angeleitet werden soll, kann es sich denklogisch nur um eine einzelne Person und nicht um eine Mehrheit von Personen handeln.

2. Der Anwendbarkeit des FernUSG auf den vorliegenden Vertrag steht zudem weiterhin entgegen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet war.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs hinsichtlich ihrer Voraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt ist und daher unter Berücksichtung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen ist und auch bereits eine einmalige Überwachung des Lernerfolgs ausreichend sein kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, beck-online).

Methodisch kommen dabei schriftliche Korrekturen ebenso wie begleitende Unterrichtsveranstaltungen oder andere Mittel in Betracht, wobei auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, ausreichend sein kann. Erforderlich ist jedoch stets, dass eine individuelle Anleitung des Lernenden vorgesehen ist, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht und eine solche von dem Lernenden auch eingefordert werden kann. Eine Überwachung des Lernerfolgs ist dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.

Ausgehend von dem vorbezeichneten Maßstab kann auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht festgestellt werden, dass eine Überwachung eines Lernerfolgs geschuldet war.

So legt bereits die Beschreibung des Kursinhalts als Zugang zu einem Videokurs mit wöchentlichen Zoom Calls als „Bonus“ und „Kontakten zu exklusiven Agenten“ nicht nahe, dass eine Wissensvermittlung stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt.

Nach dem Inhalt des Programms geht es zudem darum, Lehrinhalte zu den Themen Produktsuche, Onlineshop Aufbau und Marketing zu erhalten. Bereits hieraus ergibt sich, dass nicht eine Vermittlung von Wissen stattfindet, die zu einer weiteren Qualifikation des Teilnehmers führt. Vielmehr sollen die jeweiligen Teilnehmer offenbar in die Lage versetzt werden, sich selbst im gewerblichen Bereich mittels eines Online-Shops zu etablieren. Das Programm entspricht somit eher einem Coaching, welches eine individuelle Unterstützung auf Prozessebene darstellt, ohne direkte Lösungsvorschläge zu liefern oder individuelles Wissen zu vermitteln.

Soweit der Kläger hinaus behauptet hat, dass die Beklagte sich ihm gegenüber auch zu einer 1:1-Betreuung durch den Coach verpflichtet habe, ist er für seine diesbezügliche Behauptung beweisfällig geblieben, so dass offenbleiben kann, ob eine derartige Betreuung zur Erfüllung des Merkmals Lernerfolgsüberwachung überhaupt ausreichend wäre.

Der Vertrag enthält auch keine Bezeichnung der Teilnehmer, wie beispielsweise als „Absolvent“, oder des Kursabschlusses, wie beispielsweise „Zertifikat“, die indizieren könnte, dass nicht eine bloße Teilnahme, sondern darüber hinaus eine Lernerfolgskontrolle stattfindet und bei objektiver Betrachtung der Eindruck einer Qualifizierung entstehen könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus der (einmaligen) Verwendung des Begriffs der „Dropshipping Universität“ in einem der Videos. Denn das sodann dargestellte Modell gibt unter dieser Überschrift lediglich die Inhalte der Produktbeschreibung wieder, so dass auch insoweit nicht von einer indiziellen Wirkung mit Blick auf eine Qualifizierung oder Wissensvermittlung ausgegangen werden kann.

Es kann vorliegend auch nicht festgestellt werden, dass die Live-Calls der Vertiefung des Inhalts der Videolehreinheiten oder eines sonstigen Inhalts dienen sollten. Denn der Kläger trägt schon nicht vor, welchen Inhalt die Lehrvideos hatten und inwieweit diese überhaupt zur Wissensvermittlung geeignet waren.

Soweit auch genügen kann, dass einem Teilnehmer der Anspruch zusteht, in den Informationsveranstaltungen eine individuelle Anleitung zu erhalten und Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an den jeweiligen Dozenten zu stellen, um insoweit eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt” (BGH aaO), kann auch dies dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden.

Der Kläger hat in soweit im Rahmen seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass er einer Gruppe zugefügt worden sei, in der sich die Teilnehmer untereinander ausgetauscht hätten; damit fehlt es indes bereits an dem erforderlichen Bezug zu den Lehrenden.

Soweit der Kläger weiter vorgetragen hat, dass in den Videocalls jeweils 15 bis 20 Teilnehmer zugelassen gewesen seien, in diesen für jeden die Möglichkeit bestanden habe, seine Fragen zu einem bestimmten Thema einzubringen und der Coach versucht habe, darauf einzugehen, ist auch dies weder geeignet, eine Wissensvermittlung zu belegen noch die erforderliche Kontrolle dahingehend, ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde und „sitzt“. Denn das Vorbringen des Klägers verhält sich nicht zu konkret behandelten Themen oder Nachfragen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, welches konkret vermittelte und erlernte „Wissen“ hier im Sinne einer „Lernerfolgskontrolle“ in den Live-Calls hätte überprüft werden können.

Naheliegender scheint vielmehr, dass es bei der Beantwortung der Fragen im Rahmen der Live- Calls um die Klärung individueller unternehmerischer Bedürfnisse der Teilnehmer ging und nicht um eine Überwachung und Kontrolle vermittelten Wissens.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage der räumlichen Trennung bei der Wissensvermittlung kommt es mithin nicht mehr an.

3. Der Kläger hat den Vertrag auch nicht wirksam widerrufen. Dabei kann auch hier dahinstehen, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist. Gemäß § 4 FernUSG i.V.m. § 355 BGB steht das Widerrufsrecht nur einem Verbraucher zu. Soweit der Kläger Verbraucher ist, ist ein ihm zustehendes Widerrufsrecht jedenfalls § 356 Abs. 4 BGB erloschen, da die Leistung der Beklagten unstreitig vollständig erbracht worden ist und er diese in Anspruch genommen hat.

4. Der Vertrag ist auch nicht mit ex tunc-Wirkung aufgrund der von dem Kläger erklärten Anfechtung nichtig (§ 123 i.V.m.§ 142 Abs. 1 BGB), denn der Kläger trägt schon nicht schlüssig vor, aufgrund welcher Umstände er durch eine Täuschung über Tatsachen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums zur Abgabe der Vertragserklärung bestimmt worden ist. Die subjektive Enttäuschung über den Inhalt des gebuchten Kurses genügt insoweit nicht, die Kursinhalte sind zudem in der Produktbeschreibung dargestellt. Dass diese Beschreibung unzutreffend wäre, trägt der Kläger nicht vor.

Soweit der Kläger behauptet, dass die Beklagte ihn arglistig getäuscht habe, indem sie ihm suggeriert habe, dass es sich um ein individuelles 1:1-Coaching mit persönlicher Betreuung durch die Lehrenden handele, das jedoch nie stattgefunden habe, steht dem bereits entgegen, dass für den Kläger bei Abschluss des Vertrages erkennbar war, dass diese Leistung nicht Bestandteil des geschlossenen (zweiten) Vertrages war. Wie bereits dargelegt, findet sich diese Leistung nicht in der Produktbeschreibung, die der Kläger vor Abschluss des Vertrages unstreitig zur Kenntnis genommen und bestätigt hat. Zu den Umständen bei Abschluss des ersten Vertrages aus dem Januar, der sodann in dem zweiten Vertrag aufgegangen ist, trägt der Kläger schon nichts vor.

Soweit der Kläger weiter behauptet hat, dass die Beklagte ihn durch die Veröffentlichung von „Erfolgsgeschichten“ ehemaliger Kursteilnehmer über Verdienst- und Erfolgsaussichten getäuscht habe, fehlt es schon an der schlüssigen Darlegung, dass dieses Versprechen überhaupt objektiv falsch war. Darüber hinaus müsste sich die behauptete Täuschung im Rechtsrahmen des § 123 Abs. 1 BGB auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht (BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, beck-online). Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, dass es sich um falsche Erfolgsgeschichten handele, entgegengetreten. Der Kläger hat sein Vorbringen hierauf weder konkretisiert noch tauglichen Beweis angeboten.

5. Der streitgegenständliche Vertrag ist auch nicht wegen Wuchers nichtig. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Die Festlegung der Grenze zwischen einem hohen, aber rechtlich unbedenklichen Preis und einem widerrechtlichen, sittenwidrigen Preis wird durch zwei Setzungen bestimmt, erstens die Festlegung eines Marktpreises und zweitens die Festlegung einer rechtlich unbedenklichen Abweichung (BeckOGK/Jakl, 1.4.2025, BGB § 138 Rn. 161, beck-online).

Der Kläger trägt vorliegend bereits nicht hinreichend zur Frage des Marktpreises vor. Der Vortrag hinsichtlich der Preise für eine Kursreihe des Unternehmens „Google“, für einen Zertifikatslehrgang der IHK Köln sowie für Anleitungen zum Thema „Shopify“ genügt schon deshalb nicht, weil überwiegend schon nicht feststellbar ist, dass diese überhaupt mit dem Inhalt des streitgegenständlichen Vertrags vergleichbar sind. Inwieweit Anleitungen zum Thema „Shopify“ dem Inhalt des hiesigen Coachings entsprechen sollen, trägt der Kläger nicht vor, inwieweit u.a. „Interact with Costumes Online“, „Email Marketing“ und „Measurement“ - unabhängig von § 184 GVG - mit den Themen Produktsuche, Onlineshop-Aufbau und Marketing korrespondieren, ebenfalls nicht. Der Kurs der IHK Köln scheint jedenfalls ansatzweise vergleichbar zu sein, genügt allein jedoch nicht zur Darlegung eines Marktpreises. Entsprechend besteht auch keine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale auf Seiten der Beklagten.

Im Übrigen trägt der Kläger weder vor, dass die Beklagte eine Leistung erbringen sollte, auf die er zur Behebung einer Zwangslage angewiesen war, noch dass die Beklagte eine umfassend mangelnde Erfahrung des Klägers im Geschäfts- oder Wirtschaftsleben ausgenutzt hätte oder ihm in erheblichem Maße die Fähigkeit gefehlt hätte, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen noch dass er wegen einer verminderten psychischen Widerstandsfähigkeit dem Rechtsgeschäft nicht hätte widerstehen können, obwohl er dessen Nachteil durchschaut habe. Der Annahme des Bestehens eines sittenwidrigen Handelns auf Seiten der Beklagten steht somit auch die fehlende Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 138 Abs. 2 BGB entgegen.

6. Es kann weiter dahinstehen, ob der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag wirksam gekündigt hat. Denn eine wirksame Kündigung wirkt lediglich ex nunc und würde weder zu einem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts noch zu der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses führen.

7. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die von der Beklagten erbrachte Leistung mangelhaft gewesen sei, weil sie lediglich allgemeine Inhalte und nicht die zur Umsetzung eines Dropshipping-Modells erforderlichen Kenntnisse vermittelt habe, bleibt schon unklar, was der Kläger hiermit rechtlich einwenden möchte.

Im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht sieht das Gesetz bei Mängeln der Kauf-, Mietsache oder des Werks Gewährleistungsansprüche vor. Im Dienstvertragsrecht fehlen vergleichbare Regelungen. Soweit die Rechtsprechung in manchen Fällen dem zur Dienstleistung Verpflichteten in analoger Anwendung der §§ 633 ff. ein Nachbesserungsrecht dann einräumt, wenn die geschuldete Einzelleistung für sich betrachtet werkvertraglichen Charakter hat (BeckOK BGB/ Baumgärtner, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 611 Rn. 53, beck-online), fehlt es vorliegend bereits an einer vergleichbaren Fallkonstellation.

II. Mangels Nichtigkeit des Vertrages steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die Feststellung zu, dass der geschlossene Coaching-Vertrag nichtig ist und keine Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag (mehr) resultieren. Einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung der Beklagten bedurfte es somit ebenfalls nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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