EuGH-Generalanwalt: Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz bei rechtsmissbräuchlichem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts nach vollständiger Vertragserfüllung möglich
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 18.09.2025
C‑564/24
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz bei rechtsmissbräuchlichem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts nach vollständiger Vertragserfüllung bestehen kann.
Die Schlussanträge:
Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass
vorbehaltlich einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Definition des Fernabsatzvertrags durch das vorlegende Gericht und wenn feststeht, dass die fragliche Person als Verbraucher eingestuft werden kann, ein Fernabsatzvertrag mit der Folge der Anwendung der Ausübung des Widerrufsrechts vorliegt, und zwar auch dann, wenn der fragliche Verbraucher vor oder bei dem Abschluss des Vertrags von einem von ihm beauftragten beruflich oder gewerblich handelnden Dritten unterstützt wurde.
Ein gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie widerruflicher Fernabsatzvertrag liegt auch dann vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: i) Es war der den Verbraucher unterstützende Unternehmer, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Dienstleistungserbringer initiativ hergestellt hat. ii) Der den Verbraucher unterstützende Unternehmer hat vor dem Abschluss des Vertrags Einfluss auf wesentliche Teile seines Inhalts genommen.
Wenn feststeht, dass es sich bei dem Hauptvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt, stellt die Zusatzvereinbarung ebenfalls einen Fernabsatzvertrag dar, vorbehaltlich der Überprüfung der Voraussetzungen für die Definition des Fernabsatzvertrags auch für diese Vereinbarung durch das vorlegende Gericht und unbeschadet der nationalen Vorschriften über die Gültigkeit und die Wirkungen einer Zusatzvereinbarung.
Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass der Verbraucher, der sein Widerrufsrecht nach der Erfüllung des Vertrags ausgeübt hat, verpflichtet ist, dem Unternehmer den Wert der bereits erbrachten Leistung, die nicht zurückgegeben werden kann, in einem vom nationalen Gericht zu bestimmenden angemessenen Umfang zu erstatten, wenn festgestellt wurde, dass im Licht aller tatsächlichen Umstände ein missbräuchliches Verhalten des Verbrauchers vorliegt.
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:
Schlussanträge vom 18.09.2025
C‑564/24
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz bei rechtsmissbräuchlichem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts nach vollständiger Vertragserfüllung bestehen kann.
Die Schlussanträge:
Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass
vorbehaltlich einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Definition des Fernabsatzvertrags durch das vorlegende Gericht und wenn feststeht, dass die fragliche Person als Verbraucher eingestuft werden kann, ein Fernabsatzvertrag mit der Folge der Anwendung der Ausübung des Widerrufsrechts vorliegt, und zwar auch dann, wenn der fragliche Verbraucher vor oder bei dem Abschluss des Vertrags von einem von ihm beauftragten beruflich oder gewerblich handelnden Dritten unterstützt wurde.
Ein gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie widerruflicher Fernabsatzvertrag liegt auch dann vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: i) Es war der den Verbraucher unterstützende Unternehmer, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Dienstleistungserbringer initiativ hergestellt hat. ii) Der den Verbraucher unterstützende Unternehmer hat vor dem Abschluss des Vertrags Einfluss auf wesentliche Teile seines Inhalts genommen.
Wenn feststeht, dass es sich bei dem Hauptvertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt, stellt die Zusatzvereinbarung ebenfalls einen Fernabsatzvertrag dar, vorbehaltlich der Überprüfung der Voraussetzungen für die Definition des Fernabsatzvertrags auch für diese Vereinbarung durch das vorlegende Gericht und unbeschadet der nationalen Vorschriften über die Gültigkeit und die Wirkungen einer Zusatzvereinbarung.
Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass der Verbraucher, der sein Widerrufsrecht nach der Erfüllung des Vertrags ausgeübt hat, verpflichtet ist, dem Unternehmer den Wert der bereits erbrachten Leistung, die nicht zurückgegeben werden kann, in einem vom nationalen Gericht zu bestimmenden angemessenen Umfang zu erstatten, wenn festgestellt wurde, dass im Licht aller tatsächlichen Umstände ein missbräuchliches Verhalten des Verbrauchers vorliegt.
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