LG Stuttgart: Domaininhaber kann für Markenrechtsverletzung haften, wenn auf einer geparkten Domain "sponsored Links" zu finden sind
LG Stuttgart
Beschluss vom 11.11.2011
17 O 706
sponsored Links
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber einer Internetdomain für Markenrechtsverletzungen haften kann, wenn auf einer geparkten Domain gesponserte Links zu finden sind. Viele Anbieter von Domain-Parking-Diensten bieten entsprechende Werbemöglichkeiten an. Im Regelfall stehen der wirtschaftliche Nutzern und das rechtliche Risiko bei derartigen Werbemethoden außer Verhältnis.
Beschluss vom 11.11.2011
17 O 706
sponsored Links
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber einer Internetdomain für Markenrechtsverletzungen haften kann, wenn auf einer geparkten Domain gesponserte Links zu finden sind. Viele Anbieter von Domain-Parking-Diensten bieten entsprechende Werbemöglichkeiten an. Im Regelfall stehen der wirtschaftliche Nutzern und das rechtliche Risiko bei derartigen Werbemethoden außer Verhältnis.
1. Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
untersagt,
unter der Internetdomains [...] werbefinanzierte Links zu den Themen [...] bereit zu halten und/oder bereithalten zu lassen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Wirksamkeit dieser Beschlussverfügung hängt davon ab, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner zugleich mit einer Ausfertigung dieses Beschlusses eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift samt Kopien der Anlagen zustellt.
Streitwert: 75.000,00 Euro.
Eine Begründung enthält die Entscheidung nicht.
untersagt,
unter der Internetdomains [...] werbefinanzierte Links zu den Themen [...] bereit zu halten und/oder bereithalten zu lassen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Wirksamkeit dieser Beschlussverfügung hängt davon ab, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner zugleich mit einer Ausfertigung dieses Beschlusses eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift samt Kopien der Anlagen zustellt.
Streitwert: 75.000,00 Euro.
Eine Begründung enthält die Entscheidung nicht.
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