OLG Karlsruhe: 1.000 EURO Ordungsgeld gegen Sachverständigen wegen Nichtablieferung des beauftragten Gutachtens
OLG Karlsruhe
Beschluss vom 27.01.2026
19 W 1/25
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass im vorliegenden Fall die Festsetzung eines Ordungsgeldes in Höhe von 1.000 EURO gegen einen Sachverständigen wegen Nichtablieferung des beauftragten Gutachtens nicht zu beanstanden ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Vorliegend beruht die Festsetzung des Ordnungsgeldes auf § 411 Abs. 2 ZPO, da kein Fall der Gutachtenverweigerung (§ 409 ZPO), sondern lediglich der Nichterstellung vorliegt. Versäumt ein - wie der Beschwerdeführer gemäß § 407 Abs. 1 ZPO - zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die ihm gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist, soll gegen ihn gemäß § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dies bedeutet, dass von der Verhängung eines Ordnungsgeldes nur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf (vgl. BT-Drs. 18/6985, S. 15; Röß in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 411 Rn. 5a; Walter in BeckOGK, ZPO, Stand 1. Januar 2026, § 411 Rn. 14; Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 411 Rn. 8).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Die dem Beschwerdeführer gesetzten Fristen und Nachfristen waren angemessen, zwischen der Übersendung der Akte und der zweiten, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Ordnungsgeldfestsetzung lagen 14 Monate, seit dem Ortstermin waren ca. sechs Monate vergangen. Auch die nach der Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes mit Beschluss vom 14. August 2024 (zugestellt am 20. August 2024) gesetzte Nachfrist bis zum 20. September 2024 ließ ausreichend Zeit zur Erstellung des Gutachtens und war damit auch für sich genommen angemessen. Zusammen mit dieser Nachfristsetzung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 411 Abs. 2 ZPO die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis 3.000,00 EUR angedroht.
Eine genügende Entschuldigung der Fristversäumnis liegt nicht vor, das Verschulden kann auch nicht als geringfügig angesehen werden. Während der Beschwerdeführer bis zur Durchführung des Ortstermins am 25. März 2024 noch regelmäßig Kontakt mit dem Gericht hielt, kam in der Folge mit Ausnahme eines Telefonats kein Informationsaustausch zwischen dem Gericht und dem Beschwerdeführer über den Stand der Bearbeitung mehr zustande. Eine angebliche Mitteilung des Sachverständigen vom 30. März 2024 ist nicht zur Akte gelangt und wurde von ihm trotz Fristsetzung auch im Folgenden nicht mehr vorgelegt. Die vorausgegangene erste Ordnungsgeldfestsetzung war ohne Reaktion geblieben. Die telefonisch von dem Beschwerdeführer für die 31. Kalenderwoche 2024 angekündigte Übersendung des Gutachtens unterblieb. Zuletzt erschließt sich der Grund für die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens auch nicht aus dem Umfang des Beweisthemas oder den von dem Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchungen. Das am 10. Februar 2025 beim Landgericht eingegangene Gutachten vom 28. Januar 2025 (Sonderband Gutachten) entspricht in seinen wesentlichen Aussagen der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 2024 (Verpackung des Speichersystems bzw. keine Untersuchungsmöglichkeit beim Kläger, keine Verfügbarkeit vergleichbarer Geräte auf dem Markt, im August 2024 veröffentlichter Rückruf). Weitergehende, unverschuldet erst nach dem 20. September 2024 erlangte Erkenntnisse lassen sich weder dem Schreiben noch dem Gutachten entnehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer innerhalb der Frist bis zum 20. September 2024 nicht auch das Gutachten selbst hätte fertig stellen können.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 27.01.2026
19 W 1/25
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass im vorliegenden Fall die Festsetzung eines Ordungsgeldes in Höhe von 1.000 EURO gegen einen Sachverständigen wegen Nichtablieferung des beauftragten Gutachtens nicht zu beanstanden ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Vorliegend beruht die Festsetzung des Ordnungsgeldes auf § 411 Abs. 2 ZPO, da kein Fall der Gutachtenverweigerung (§ 409 ZPO), sondern lediglich der Nichterstellung vorliegt. Versäumt ein - wie der Beschwerdeführer gemäß § 407 Abs. 1 ZPO - zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die ihm gemäß § 411 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist, soll gegen ihn gemäß § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dies bedeutet, dass von der Verhängung eines Ordnungsgeldes nur in Ausnahmefällen abgesehen werden darf (vgl. BT-Drs. 18/6985, S. 15; Röß in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 411 Rn. 5a; Walter in BeckOGK, ZPO, Stand 1. Januar 2026, § 411 Rn. 14; Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 411 Rn. 8).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Die dem Beschwerdeführer gesetzten Fristen und Nachfristen waren angemessen, zwischen der Übersendung der Akte und der zweiten, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Ordnungsgeldfestsetzung lagen 14 Monate, seit dem Ortstermin waren ca. sechs Monate vergangen. Auch die nach der Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes mit Beschluss vom 14. August 2024 (zugestellt am 20. August 2024) gesetzte Nachfrist bis zum 20. September 2024 ließ ausreichend Zeit zur Erstellung des Gutachtens und war damit auch für sich genommen angemessen. Zusammen mit dieser Nachfristsetzung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 411 Abs. 2 ZPO die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis 3.000,00 EUR angedroht.
Eine genügende Entschuldigung der Fristversäumnis liegt nicht vor, das Verschulden kann auch nicht als geringfügig angesehen werden. Während der Beschwerdeführer bis zur Durchführung des Ortstermins am 25. März 2024 noch regelmäßig Kontakt mit dem Gericht hielt, kam in der Folge mit Ausnahme eines Telefonats kein Informationsaustausch zwischen dem Gericht und dem Beschwerdeführer über den Stand der Bearbeitung mehr zustande. Eine angebliche Mitteilung des Sachverständigen vom 30. März 2024 ist nicht zur Akte gelangt und wurde von ihm trotz Fristsetzung auch im Folgenden nicht mehr vorgelegt. Die vorausgegangene erste Ordnungsgeldfestsetzung war ohne Reaktion geblieben. Die telefonisch von dem Beschwerdeführer für die 31. Kalenderwoche 2024 angekündigte Übersendung des Gutachtens unterblieb. Zuletzt erschließt sich der Grund für die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens auch nicht aus dem Umfang des Beweisthemas oder den von dem Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchungen. Das am 10. Februar 2025 beim Landgericht eingegangene Gutachten vom 28. Januar 2025 (Sonderband Gutachten) entspricht in seinen wesentlichen Aussagen der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 2024 (Verpackung des Speichersystems bzw. keine Untersuchungsmöglichkeit beim Kläger, keine Verfügbarkeit vergleichbarer Geräte auf dem Markt, im August 2024 veröffentlichter Rückruf). Weitergehende, unverschuldet erst nach dem 20. September 2024 erlangte Erkenntnisse lassen sich weder dem Schreiben noch dem Gutachten entnehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer innerhalb der Frist bis zum 20. September 2024 nicht auch das Gutachten selbst hätte fertig stellen können.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: