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BGH: Zeichenfolge, die den Ort beschreibt, an dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht werden, ist nicht als Marke eintragbar - Rheinpark-Center Neuss

BGH
Beschluss vom 22.06.2011
I ZB 78/10
Rheinpark-Center Neuss
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4

Leitsätze des BGH:

a) Die angemeldete Marke "Rheinpark-Center Neuss" beschreibt den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll.

BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 78/10 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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