OLG Braunschweig: Entwürfe eines Architekten sind als Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt wenn sie die freien und kreativen Entscheidung
OLG Braunschweig
Urteil vom 28.04.2026
2 U 64/25
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass Entwürfe eines Architekten als Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sind, sofern sie die erforderliche Originalität aufweisen und die freien kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen.
Leitsätze des Gerichts:
1. Architektenpläne sind als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern sie die dafür nötige Originalität aufweisen, d. h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 - Mio und konektra).
2. Die Stattgabe einer negativen Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen urheberrechtlicher Verletzungsansprüche des Architekten festgestellt werden soll, die auf eine andere Planung gestützt werden, erfolgt auch dann nicht mit dem Zusatz "derzeit", wenn eine spätere Verletzung des Urheberrechts durch die erst noch abzuwartende eigentliche Bauausführung möglich erscheint (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 23 ff. und BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 72/21, NJW-RR 2023, 632 Rn. 11 ff.).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 28.04.2026
2 U 64/25
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass Entwürfe eines Architekten als Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt sind, sofern sie die erforderliche Originalität aufweisen und die freien kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen.
Leitsätze des Gerichts:
1. Architektenpläne sind als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern sie die dafür nötige Originalität aufweisen, d. h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - C-580/23, C-795/23, GRUR 2026, 72 - Mio und konektra).
2. Die Stattgabe einer negativen Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen urheberrechtlicher Verletzungsansprüche des Architekten festgestellt werden soll, die auf eine andere Planung gestützt werden, erfolgt auch dann nicht mit dem Zusatz "derzeit", wenn eine spätere Verletzung des Urheberrechts durch die erst noch abzuwartende eigentliche Bauausführung möglich erscheint (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21, NJW 2022, 2754 Rn. 23 ff. und BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 72/21, NJW-RR 2023, 632 Rn. 11 ff.).
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