LG Köln: Werbung auf Instagram muss bereits im Vorschaubild als solche erkennbar sein und nicht erst nach dem Öffnen des Beitrags
LG Köln
Urteil vom 12.05.2026
88 O 1/26
Das LG Köln hat entschieden, dass werbliche Instagram-Posts bereits im Vorschaubild des Profil-Grids als Werbung erkennbar sein müssen. Eine Kennzeichnung erst innerhalb des geöffneten Beitrags reicht nicht aus, wenn werbliche und redaktionelle Inhalte auf einem Profil gemischt erscheinen. Geklagt hatte die Wettebwerbszentrale.
Urteil vom 12.05.2026
88 O 1/26
Das LG Köln hat entschieden, dass werbliche Instagram-Posts bereits im Vorschaubild des Profil-Grids als Werbung erkennbar sein müssen. Eine Kennzeichnung erst innerhalb des geöffneten Beitrags reicht nicht aus, wenn werbliche und redaktionelle Inhalte auf einem Profil gemischt erscheinen. Geklagt hatte die Wettebwerbszentrale.