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EuGH: Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt ist keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 85 DSGVO

EuGH
Urteil vom 09.07.2026
C-199/24
Legal Newsdesk Sweden


Der EuGH hat entschieden, dass die Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von Art. 85 DSGVO ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
DSGVO: Die bloße Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen gegen Entgelt stellt grundsätzlich keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dar

Daraus folgt, dass eine solche Online-Veröffentlichung nicht geeignet ist, Ausnahmen von den in der DSGVO vorgesehenen Garantien und Rechtsbehelfen zu rechtfertigen.

Ein schwedisches Unternehmen betreibt gegen Entgelt eine Datenbank, die es ermöglicht, nach Personen zu suchen, gegen die Strafverfahren geführt wurden, und die sie betreffenden Urteile einzusehen. Eine Person, die im Jahr 2011 verurteilt worden war, beantragte die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dieser Datenbank. Diese Löschung erfolgte jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der internen Datenspeicherungspolitik des Unternehmens. Daraufhin reichte die betroffene Person bei einem schwedischen Gericht eine Klage auf Schadensersatz auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein.

Zu seiner Verteidigung berief sich das Unternehmen auf den verfassungsrechtlichen Schutz, den diese Datenbank im Rahmen der Meinungsfreiheit genieße. Nach schwedischem Recht schließt ein solcher Schutz die Anwendung der DSGVO aus und lässt der betroffenen Person zur Durchsetzung ihrer Rechte lediglich die Möglichkeit, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben.

Da das schwedische Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der DSGVO hegt, hat es dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die DSGVO die Mitgliedstaaten verpflichtet, durch Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Sie können Ausnahmen oder Abweichungen vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte miteinander in Einklang zu bringen.

Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch die Anwendung der DSGVO nicht für Datenverarbeitungen ausschließen, die anderen als den oben genannten Zwecken dienen.

Ebenso wenig dürfen sie der betroffenen Person die durch die DSGVO garantierten Rechtsbehelfe vorenthalten, indem sie ihr lediglich die Möglichkeit einräumen, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben. Die betroffene Person muss in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Rechtsbehelfe ausüben können, die ihr diese Verordnung unmittelbar einräumt.

Dem Gerichtshof zufolge werden personenbezogene Daten zu „journalistischen Zwecken“ verarbeitet, wenn diese Verarbeitung zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung berufsständischer und ethischer Regeln nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie in der Öffentlichkeit zu verbreiten Die dargestellten Tatsachen müssen überprüft worden sein. Eine Tätigkeit, die darin besteht, der Öffentlichkeit strafrechtliche Verurteilungen gegen Entgelt online zugänglich zu machen, scheint – vorbehaltlich einer vom nationalen Gericht durchzuführenden Überprüfung – diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen und kann daher nicht als zu journalistischen Zwecken erfolgend angesehen werden.


Tenor der Entscheidung:
1. Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

er es den Mitgliedstaaten verwehrt, auf der Grundlage dieser Bestimmung Rechtsvorschriften zu erlassen, die über das hinausgehen, was Art. 85 Abs. 2 DSGVO vorsieht, indem sie Abweichungen von bestimmten Kapiteln dieser Verordnung für Verarbeitungen personenbezogener Daten, die anderen als journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken dienen, mit der Begründung einführen, dass diese Rechtsvorschriften erforderlich seien, um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

2. Art. 85 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Bestimmung zur Konkretisierung des von ihnen vorzunehmenden Ausgleichs zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit erlassenen Maßnahmen vorsehen, dass sich strafrechtlich verurteilte Personen, wenn die personenbezogenen Daten zu diesen Verurteilungen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, hiergegen rechtlich nur mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung oder einer Schadensersatzklage wegen des aufgrund der Verleumdung erlittenen Schadens wehren können.

3. Art. 85 Abs. 2 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

die öffentliche Zugänglichmachung von öffentlichen Dokumenten, nämlich strafrechtlichen Verurteilungen, gegen Entgelt im Internet nur dann als Verarbeitung personenbezogener Daten zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung der berufsständischen und ethischen Regeln des Journalistenberufs nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie und nach Überprüfung der betreffenden Tatsachenbehauptungen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: