BGH: Bereichungsrechtlicher Anspruch, wenn ein Dritter bei einer WHOIS-Abfrage bei der DENIC ohne materielle Berechtigung als Domaininhaber eingetragen ist
BGH
Urteil vom 18.01.2012
I ZR 187/10
gewinn.de
BGB § 823 Abs. 1 Ad, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
Leitsätze des BGH:
a) Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
b) Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - OLG Brandenburg - LG Potsdam
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 18.01.2012
I ZR 187/10
gewinn.de
BGB § 823 Abs. 1 Ad, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
Leitsätze des BGH:
a) Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
b) Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - OLG Brandenburg - LG Potsdam
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