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Wettbewerbszentrale: Irreführung durch Anbieter mobiler Internet-Flatrates mit Werbung für "unbegrenztes Internet" trotz Drosselung

Die Wettbewerbszentrale hat diverse einstweilige Verfügungen gegen Anbieter mobiler Internet-Flatrates erwirkt.
Diese hatten ihre Angebote mit Werbeversprechen wie "unbegrenzt surfen", "ohne Limit surfen"oder "grenzenlos surfen"
beworben, obwohl die Datentransferraten bei Erreichen eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt werden.

Laut Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale wurde eine Irreführung in folgenden Verfahren völlig zu Recht bejaht:
LG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2012 - 11 O 1/12
LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012 - 24 O 4/12
LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2012 - 312 O 83/12
LG Kiel, Urteil vom 29.02.2012 - 14 O 18/12

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier:
Irreführende Werbung für „unbegrenztes“ Internet
Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Wochen die Werbung zahlreicher Telekommunikationsunternehmen für Internet-Flatrates beanstandet. Die Unternehmen bewarben ihre Tarife für das Mobile Internet mit den Aussagen „unbegrenzt surfen“, „ohne Limit surfen“, „grenzenlos surfen“ oder ähnlichen Formulierungen. Tatsächlich wurde die Datentransferrate jedoch bei dem Erreichen eines bestimmten Datentransfervolumens innerhalb eines bestimmten Zeitraums erheblich gedrosselt.
In den meisten Fällen wurde die mit bis zu 7.200 kbit/s beworbene Übertragungsgeschwindigkeit ab dem Erreichen eines Datenvolumens von z.B. 500 MB für den restlichen Abrechnungsmonat auf bis zu 64 kbit/s (GPRS-Geschwindigkeit) reduziert. Diese deutliche Geschwindigkeitsdrosselung (Verlangsamung der Übertragung um das 112-fache) bedeutet faktisch eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Internetzugangs. Dienste, die auf hohe Übertragungsraten angewiesen sind, sind nach der Ausschöpfung des Datenvolumens gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale wurden die Verbraucher durch Hinweise auf „unbegrenztes“ Internetvergnügen in die Irre geführt, da hierdurch der unzutreffende Eindruck einer umfassenden und unbegrenzten Nutzungsmöglichkeit der Internetdienste erweckt wurde (siehe hierzu auch LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, Az. 1 O 448/10). Die Geschwindigkeitsbeschränkung war den Werbeaussagen entweder gar nicht oder nur an versteckter Stelle zu entnehmen. Mehrere Unternehmen gaben nach Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale Unterlassungserklärungen ab. Gegen die Unternehmen, die eine solche Abgabe verweigerten, ergingen einstweilige Verfügungen (LG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2012, Az. 11 O 1/12; LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 24 O 4/12; LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2012, Az. 312 O 83/12, n. rkr.; LG Kiel, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 O 18/12, n. rkr.).

Die Wettbewerbszentrale rät allen Telekommunikationsunternehmen auf eine Werbung für beschränkte Internet-Flatrates mit der Aussage „unbegrenzt surfen“ oder ähnlichen Formulierungen zu verzichten und die Beschränkung stattdessen transparent und eindeutig darzustellen.

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