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OLG Köln: Quadratische Schokoladenverpackung nicht kraft Verkehrsgeltung markenrechtlich geschützt - Ritter Sport ./. Milka

OLG Köln
Urteil vom 30.03.2012
6 U 159/11


Das OLG Köln hat in einem Rechtsstreit zwischen Ritter Sport und Milka um quadratische Schokoladenverpackungen entschieden, dass diese keinen markenrechtliche Schutz kraft Verkehrsgeltung genießen. Es ist somit auch anderen Herstellern außer Ritter Sport gestattet, quadratische Schokoladenverpackungen zu verwenden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Die angegriffenen Produktausstattungen enthalten aus der maßgeblichen Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 [Rn. 30, 45] = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II), zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, vor allem deutliche Hinweise auf die Herkunft der Schokoladentafeln aus dem Betrieb der Beklagten: die als Marke geschützte Farbe „Lila“ (vgl. BGH, GRUR 2005, 427 = WRP 2005, 616 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 583 = WRP 2005, 896 – Lila Postkarte), das auf beiden Hälften der Doppelpackung vorkommende Wort-/Bildzeichen „Milka“ und die unterhalb des größeren der beiden Wort-/Bildzeichen abgebildete „lila Kuh“. Angesichts dessen ist – wovon zu Recht auch das Landgericht ausgegangen ist – jede Gefahr von Verwechslungen mit Schokoladeprodukten der Marke „Ritter Sport“ nicht nur fernliegend, sondern ausgeschlossen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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